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Document 61995CJ0163

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Spanien - Portugal - Übergangsbestimmungen - Klagen, die dieselbe Grundlage und denselben Gegenstand haben und in zwei verschiedenen Vertragsstaaten zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden - Erhebung der ersten Klage vor und der zweiten Klage nach Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens zwischen den beiden Staaten - Anwendung von Artikel 21 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen durch das später angerufene Gericht - Voraussetzungen

(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 21; Beitrittsübereinkommen von 1989, Artikel 29)

Leitsätze

Artikel 29 Absatz 1 des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß, wenn in zwei verschiedenen Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, von denen die erste vor dem Inkrafttreten des genannten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zwischen diesen Staaten und die zweite nach diesem Zeitpunkt erhoben wurde, das später angerufene Gericht Artikel 21 dieses Übereinkommens anzuwenden hat, wenn das zuerst angerufene Gericht sich aufgrund einer Vorschrift für zuständig erklärt hat, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II dieses Übereinkommens oder eines Abkommens übereinstimmt, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen den beiden betroffenen Staaten in Kraft war; hat das zuerst angerufene Gericht noch nicht über seine Zuständigkeit entschieden, muß das später angerufene Gericht Artikel 21 vorläufig anwenden.

Dagegen darf das später angerufene Gericht Artikel 21 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht anwenden, wenn das zuerst angerufene Gericht sich aufgrund einer Vorschrift für zuständig erklärt hat, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II dieses Übereinkommens oder eines Abkommens, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen diesen beiden Staaten in Kraft war, nicht übereinstimmt.

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