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Document 61995CJ0147

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Durch Gesetz geschaffenes Rentensystem einer öffentlichen Einrichtung, das sowohl dem Arbeitnehmer als auch seinem überlebenden Ehegatten Schutz gegen das Risiko des Alters gewährt und eine vom Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gezahlte Vergütung darstellt - Einschluß

    (EG-Vertrag, Artikel 119)

    2 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Durch Gesetz geschaffenes Betriebsrentensystem - Voraussetzungen für den Anspruch von Witwern auf Hinterbliebenenrente, die für Witwen nicht gelten - Unzulässigkeit

    (EG-Vertrag, Artikel 119)

    3 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages - Anwendbarkeit auf Betriebsrentensysteme - Anspruch auf Gleichbehandlung bei Leistungen, die auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, beschränkt durch das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 auf Arbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor dem 17. Mai 1990 eine Klage bei Gericht anhängig gemacht haben - Erhebung einer Klage bei Gericht vor diesem Zeitpunkt - Begriff

    (EG-Vertrag, Artikel 119, Protokoll Nr. 2)

    4 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages - Betriebliches Rentensystem, das Witwer im Bereich der Hinterbliebenenrente diskriminiert - Anwendung der für Witwen geltenden Regelung auf Witwer

    (EG-Vertrag, Artikel 119)

    Leitsätze

    5 Ein Rentensystem einer öffentlichen Einrichtung wie das des griechischen öffentlichen Elektrizitätsunternehmens fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 des Vertrages, so daß für dieses System das mit diesem Artikel aufgestellte Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gilt. Darauf, daß dieses System durch den Gesetzgeber eingeführt worden ist, kommt es nicht an, wenn es nur eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern betrifft und wenn die von ihm gezahlten Renten unmittelbar von der zurückgelegten Beschäftigungszeit und vom letzten Entgelt abhängen, so daß die Rente als aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses mit dieser Einrichtung gezahlt angesehen werden kann.

    Eine von einem solchen System gezahlte Hinterbliebenenrente fällt demnach unter Artikel 119.

    6 Eine nationale Rechtsvorschrift, nach der die Gewährung einer Witwerrente, die von einem betrieblichen Rentensystem gewährt wird und deshalb unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 des Vertrages fällt, von besonderen Voraussetzungen abhängt, die für Witwen nicht gelten, läuft Artikel 119 zuwider, und keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts kann ihre Aufrechterhaltung rechtfertigen.

    7 Das Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist so auszulegen, daß Artikel 119 des Vertrages im Rahmen einer vor dem 17. Mai 1990 erhobenen Klage auf die Gewährung von Leistungen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit geltend gemacht werden kann, wenn diese Klage zwar mit der Begründung für unzulässig erklärt worden ist, daß der Kläger nicht zuvor Widerspruch eingelegt habe, das nationale Gericht dem Kläger aber eine neue Frist zur Einlegung eines solchen Widerspruchs eingeräumt hat.

    8 Die Durchführung des Grundsatzes des gleichen Entgelts verlangt, daß Witwer, die in einem beruflichen Rentensystem aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden, dieselben Vergünstigungen, also eine Hinterbliebenenrente oder Hinterbliebenenleistungen, erhalten müssen, wie sie Witwen gewährt werden. Denn wenn eine Diskriminierung im Bereich des Entgelts festgestellt worden ist und solange im Rahmen des betroffenen Rentensystems keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung getroffen worden sind, kann die Beachtung des Artikels 119 nur dadurch sichergestellt werden, daß den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie sie den Angehörigen der bevorzugten Gruppe zustehen.

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