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Document 61995CJ0139

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Sachlicher Geltungsbereich der Richtlinie 79/7 - Vorruhestandsleistungen, die nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gewährt werden - Einbeziehung - Eintritt des Arbeitnehmers in den vorzeitigen Ruhestand als Folge der festgestellten Krisensituation des Unternehmens, bei dem er beschäftigt war - Unbeachtlich

    (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 3 Absatz 1)

    2 Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme für etwaige Auswirkungen des Bestehens unterschiedlicher Rentenalter auf andere Leistungen - Reichweite - Beschränkung auf Diskriminierungen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind - Diskriminierung im Bereich der Gutschrift zusätzlicher Rentenbeiträge bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand - Zulässigkeit

    (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)

    Leitsätze

    3 Vorruhestandsleistungen, die aufgrund des Eintritts in einen vorzeitigen Ruhestand gewährt werden, hängen unmittelbar und effektiv mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 genannten Schutz gegen das Altersrisiko zusammen, so daß sie in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Aufgrund der blossen Tatsache, daß der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand die direkte Folge der Krise darstellt, in der sich das Unternehmen befindet, bei dem der betreffende Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, können solche Leistungen nicht als mit Leistungen bei Entlassung vergleichbar angesehen werden, wenn sie unmittelbar durch eine nationale Rechtsvorschrift geregelt und für bestimmte, allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern zwingend sind.

    4 Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ein je nach dem Geschlecht unterschiedliches Rentenalter festgesetzt, so kann er nach dieser Vorschrift auch bestimmen, daß die Arbeitnehmer eines zum Krisenunternehmen erklärten Unternehmens für die Zeit von ihrem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand bis zur Erreichung des Alters, in dem sie eine Altersrente verlangen können - also 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer -, Anspruch auf eine Gutschrift zusätzlicher Rentenbeiträge bis zur Hoechstgrenze von fünf Jahren haben, weil die bei der Methode zur Berechnung der Vorruhestandsleistungen vorgenommene Unterscheidung nach dem Geschlecht objektiv und notwendig mit der Festsetzung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalters verbunden ist.

    Diese objektiv mit der Festsetzung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalters verbundene Diskriminierung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung, die die Benachteiligung des Arbeitnehmers, der den Arbeitsmarkt vor Erreichung des gesetzlichen Rentenalters verlässt, dadurch verhindert, daß ihm für die Zeit zwischen der tatsächlichen Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit und dem gesetzlichen Rentenalter fiktive Beiträge gutgeschrieben werden, erfolgt nämlich wegen der Kohärenz zwischen der Altersrenten- und der Vorruhestandsregelung und ist für die Wahrung dieser Kohärenz notwendig, da ihre Aufhebung zu anderen Diskriminierungen führen könnte.

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