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Document 61995CJ0120

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit - Grenzen - Beachtung des Gemeinschaftsrechts - Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr

    (EG-Vertrag, Artikel 30)

    2 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat gewährte Leistungen - Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - Bedeutung - Erstattung der Kosten für in einem anderen Mitgliedstaat erworbene medizinische Erzeugnisse zu den im Versicherungsstaat geltenden Sätzen durch die Mitgliedstaaten - Keine Regelung

    (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 22)

    3 Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung über die Erstattung von Krankheitskosten, die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind - Erwerb medizinischer Erzeugnisse - Brillen - Erfordernis einer vorherigen Genehmigung durch den Träger der sozialen Sicherheit des Versicherungsstaats - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Kontrolle der Gesundheitskosten - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Keine Rechtfertigung

    (EG-Vertrag, Artikel 30 und 36)

    Leitsätze

    4 Daß eine nationale Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört, schließt die Anwendung des Artikels 30 des Vertrages nicht aus.

    Zwar lässt das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten.

    5 Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 soll dem Versicherten, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, insbesondere dann erlauben, ohne zusätzliche Kosten Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers nach den Rechtsvorschriften des Staates zu erhalten, in dem die Leistungen erbracht werden, wenn dies wegen seines Gesundheitszustands erforderlich ist. Diese Bestimmung regelt hingegen nicht den Fall, daß die Kosten für in einem anderen Mitgliedstaat ohne vorherige Genehmigung erworbene medizinische Erzeugnisse zu den Sätzen erstattet werden, die im Versicherungsstaat gelten, und hindert die Mitgliedstaaten daher nicht an einer solchen Erstattung.

    6 Eine nationale Regelung, nach der ein Träger der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats einem Versicherten die pauschale Kostenerstattung für eine Brille mit Korrekturgläsern, die dieser bei einem Optiker in einem anderen Mitgliedstaat gekauft hat, mit der Begründung versagt, daß der Erwerb medizinischer Erzeugnisse im Ausland der vorherigen Genehmigung bedarf, verstösst gegen die Artikel 30 und 36 des Vertrages.

    Eine derartige Regelung stellt ein Hindernis für den freien Warenverkehr dar, da sie die Sozialversicherten dazu veranlasst, diese Erzeugnisse im Inland und nicht in anderen Mitgliedstaaten zu erwerben, und daher geeignet ist, die Einfuhr zu behindern.

    Sie ist weder durch eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit gerechtfertigt, da die Pauschalerstattung für in anderen Mitgliedstaaten gekaufte Brillen und Korrekturgläser keine Auswirkungen auf die Finanzierung oder das Gleichgewicht dieses Systems hat, noch unter Berufung auf den Gesundheitsschutz mit der Begründung, daß die Qualität in anderen Mitgliedstaaten an die Versicherten gelieferter medizinischer Erzeugnisse gewährleistet werden müsse, da die Bedingungen des Zugangs zu geregelten Berufen und ihrer Ausübung Gegenstand von Gemeinschaftsrichtlinien sind und der Kauf einer Brille bei einem Optiker in einem anderen Mitgliedstaat daher Garantien bietet, die denen gleichwertig sind, die beim Kauf einer Brille bei einem Optiker im Inland gegeben sind.

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