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Document 61995CJ0078

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ° Anerkennung und Vollstreckung ° Versagungsgründe ° Fehlen einer ordnungsgemässen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat ° Begriff "sich auf das Verfahren nicht einlassen" ° Beklagter, der von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren keine Kenntnis hat und für den ein Rechtsanwalt erscheint, den er nicht beauftragt hat ° Einbeziehung ° Im Urteilsstaat gegebener Rechtsbehelf gegen die Entscheidung wegen mangelnder Vertretung ° Unerheblich

(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 27 Absatz 2)

Leitsätze

Ein Beklagter, der von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren keine Kenntnis hat und für den vor dem Gericht des Urteilsstaats ein Rechtsanwalt erscheint, den er nicht beauftragt hat, ist völlig ausserstande, sich zu verteidigen; er ist als ein Beklagter zu betrachten, der sich im Sinne des Artikels 27 Nummer 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht auf das Verfahren eingelassen hat, selbst wenn das Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaats streitigen Charakter angenommen hat. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte die Möglichkeit hat, gegen die ergangene Entscheidung eine Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung zu erheben, denn der Zeitpunkt, zu dem sich der Beklagte verteidigen können muß, ist der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung.

Daher findet Artikel 27 Nummer 2 des Übereinkommens auf Entscheidungen Anwendung, die gegen einen Beklagten ergangen sind, dem das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht rechtzeitig zugestellt worden ist und der im Verfahren nicht wirksam vertreten war, die aber wegen des Erscheinens eines angeblichen Vertreters des Beklagten vor dem Gericht des Urteilsstaats nicht als Versäumnisentscheidungen ergangen sind.

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