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Document 61995CJ0039

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    Verkehr ° Strassenverkehr ° Sozialvorschriften ° Ausnahmen ° Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen der Müllabfuhr eingesetzt werden ° Begriff

    (Verordnung Nr. 3820/85 des Rates, Artikel 4 Nr. 6)

    Leitsätze

    Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr ist so auszulegen, daß unter Beförderungen mit "Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen der Müllabfuhr eingesetzt werden", und die nach dieser Bestimmung zu den Beförderungsarten zu zählen sind, die vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind, Beförderungen mit Fahrzeugen zu verstehen sind, die im Rahmen einer im öffentlichen Interesse liegenden allgemeinen Dienstleistung, die unmittelbar von den Behörden oder unter ihrer Kontrolle von Privatunternehmen erbracht wird, für die Abholung von Abfällen aller Art, die keiner Sonderregelung unterliegen, und für deren Weitertransport im Nahbereich eingesetzt sind.

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