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Document 61994TO0134

Leitsätze des Beschlusses

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Verfahren - EGKS - Akte, die dem Gemeinschaftsgericht gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes von einem Organ übersandt wird - Recht auf Akteneinsicht - Einsicht in interne Unterlagen

(EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 23)

Leitsätze

Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes, der die Übersendung der Vorgänge zu der bei dem Gemeinschaftsgericht anhängig gemachten Streitsache durch ein Gemeinschaftsorgan betrifft, soll es dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung unter Beachtung der Verteidigungsrechte zu überprüfen, und kein unbedingtes und unbegrenztes Recht aller Parteien auf Einsicht in die Verwaltungsakten gewährleisten.

Die dem Gericht gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes übersandten Vorgänge zu der Streitsache, die völlig ausserhalb des Verfahrens bleiben und vom Gericht bei der Entscheidung der Rechtssache nicht berücksichtigt werden, sind von den gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts zusammengestellten Akten der Rechtssache zu unterscheiden, die die Parteien unter den in Artikel 5 Absatz 3 der Dienstanweisung vorgesehenen Voraussetzungen einsehen können.

Insbesondere werden interne Unterlagen über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens und die Ausarbeitung einer Entscheidung der Kommission auf dem Gebiet der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages nur dann ausnahmsweise zu den Akten der Rechtssache genommen und damit dem Kläger zugänglich gemacht, wenn sie auf den ersten Blick relevante Beweismittel zu enthalten scheinen, die geeignet sind, bereits ernsthaft vorgebrachte Anhaltspunkte zu untermauern, oder wenn sie erforderlich sind, um es dem Gericht zu ermöglichen, gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob die Kommission die ihr nach dem Vertrag obliegenden Pflichten verletzt hat. Diese Beschränkung der Einsichtnahme in interne Unterlagen ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Funktionsfähigkeit der Kommission im Bereich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages sicherzustellen.

Die Rechtmässigkeitskontrolle des Gerichts erstreckt sich nur auf die endgültige Verwaltungsmaßnahme und nicht auf Entwürfe oder vorbereitende Unterlagen.

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