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Document 61994TJ0185

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Haushalt der Europäischen Gemeinschaften ° Haushaltsordnung ° Für die Aussenhilfe geltende Vorschriften ° Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge, die durch das PHARE-Programm finanziert werden ° Jeweilige Rolle des begünstigten Staates und der Kommission ° Zuständigkeit des begünstigten Staates für den Abschluß der Aufträge ° Handlung der Kommission, die von einem Bieter mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden kann ° Fehlen ° Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft ° Zulässigkeit

    (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4, 178 und 215 Absatz 2; Verordnung Nr. 610/90 des Rates, Artikel 107, 108 Absatz 2 und 109 Absatz 2)

    2. Völkerrechtliche Verträge ° Abkommen über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums ° Zeitliche Geltung ° Unanwendbarkeit auf rechtliche Situationen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens entstanden sind ° Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, das vor dem 1. Januar 1994 eingeleitet, aber nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde ° Unanwendbarkeit

    Leitsätze

    1. Nach dem Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge, das durch die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wurde, sind die durch das PHARE-Programm finanzierten Aufträge als nationale Aufträge anzusehen, die nur den begünstigten Staat und den Wirtschaftsteilnehmer binden. Die Verträge werden nämlich nur von diesen beiden Partnern vorbereitet, ausgehandelt und geschlossen. Dagegen entstehen zwischen den Bietern und der Kommission keine Rechtsbeziehungen, da sich die Kommission darauf beschränkt, im Namen der Gemeinschaft die Finanzierungsentscheidungen zu treffen, und da ihre Handlungen nicht bewirken können, daß den Bietern gegenüber die Entscheidung des durch das PHARE-Programm begünstigten Staates durch eine Gemeinschaftsentscheidung ersetzt wird.

    Folglich kann es in diesem Bereich gegenüber den Bietern keine Handlung der Kommission geben, die Gegenstand einer Klage gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag sein könnte.

    Dagegen ist die Erhebung einer Schadensersatzklage, die einen selbständigen Rechtsbehelf darstellt, möglich, da sich nicht ausschließen lässt, daß anläßlich der Vergabe oder der Durchführung der durch das PHARE-Programm finanzierten Vorhaben Dritte durch Handlungen oder Verhaltensweisen geschädigt werden, die der Kommission zuzurechnen sind.

    2. Wegen des Fehlens von Übergangsvorschriften entfaltet das Abkommen über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums alle seine Wirkungen von seinem Inkrafttreten, d. h. vom 1. Januar 1994, an. Es findet deshalb nur auf rechtliche Situationen Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten entstanden sind.

    Ein Unternehmen, das sich auf eine Ausschreibung gemeldet hat, deren Modalitäten von der Kommission im Jahr 1993 festgelegt worden waren, kann deshalb eine Schadensersatzklage, die es wegen des Verhaltens der Kommission bei der Vergabe des Auftrags gegen die Gemeinschaft erhebt, nicht auf den Umstand stützen, daß die Kommission dieses Abkommen verletzt habe ° selbst wenn die Entscheidung der Kommission, aus der diese Verletzung hergeleitet wird, von 1994 datieren sollte °, wenn diese Entscheidung, die wegen des Verhaltens des Unternehmens mit Verspätung getroffen wurde, nur die Durchführung der in der Ausschreibung festgelegten Bedingungen darstellt und nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie eine neue Rechtslage gegenüber derjenigen geschaffen hat, die sich hinsichtlich der Rechte der beteiligten Unternehmen aus dieser Ausschreibung ergab.

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