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Document 61994TJ0067
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 Staatliche Beihilfen - Begriff - Befugnis der Kommission und des nationalen Gerichts, eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe zu qualifizieren - Kein weites Ermessen der Kommission
(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1)
2 Staatliche Beihilfen - Begriff - Verringerung des an einen Mitgliedstaat abzuführenden Anteils an den Einnahmen einer Einrichtung, die in diesem Staat ausschließlich mit der Verwaltung von Totalisatorwetten betraut wurde, aus Pferdewetten - Einbeziehung - Steuerliche Maßnahme, die auf Dauer angelegt ist, eine begrenzte Senkung des Abgabensatzes mit sich bringt und nicht die Finanzierung einer punktüllen Maßnahme bezweckt - Unbeachtlich
(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1)
3 Staatliche Beihilfen - Begriff - Zahlungserleichterungen, die sich daraus ergeben, daß die Zahlung von Gebühren auf Pferderennwetten an den Staat verschoben werden darf - Einbeziehung - Maßnahme, die mittelbar auch anderen Wirtschaftsteilnehmern zugute kommt - Unbeachtlich
(EG-Vertrag, Artikel 92 Absätze 1 und 3 Buchstabe c)
4 Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Klagegründe, die vom Beschwerdeführer gegenüber einer abschließenden Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe geltend gemacht werden können - Klagegrund, der sich auf die Nichtprüfung bestimmter, in der Beschwerde beanstandeter staatlicher Maßnahmen bezieht - Maßnahmen, die nicht Gegenstand einer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens waren - Vom Beschwerdeführer nicht beanstandetes Fehlen einer Stellungnahme der Kommission - Unzulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2, 173 Absatz 4 und 175)
5 Staatliche Beihilfen - Begriff - Staatliche Maßnahme, mit der nicht beanspruchte Gewinne der mit der Verwaltung von Totalisatorwetten betrauten nationalen Einrichtung zur Finanzierung von Soziallasten zugewiesen werden - Einbeziehung
(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1)
6 Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - Ermessen der Kommission - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen
(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 und 173)
7 Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht wegen eines von den nationalen Behörden geltend gemachten berechtigten Vertrauens des Empfängers der Beihilfe in deren Rechtmässigkeit - Unzulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 92 und 93)
8 Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Rückforderungspflicht - Umfang - Wiederherstellung der früheren Lage - Möglichkeit der Kommission, die Berechnung des genauen Betrages, der zurückzuzahlen ist, den nationalen Behörden zu überlassen
(EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2)
9 Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters - Antrag auf Erlaß einer Anordnung, eine Beschwerde erneut zu prüfen - Unzulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 173 und 176)
10 Bei der Bestimmung des Umfangs der gerichtlichen Nachprüfung der Kriterien, die die Kommission im Hinblick auf die Beurteilung, ob eine nationale Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fällt, gewählt hat, ist zu berücksichtigen, daß diese Bestimmung nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt. Daraus folgt, daß der Beihilfebegriff ein objektiver Begriff ist, der sich nur danach bestimmt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft oder nicht. Daher ist es im Rahmen der Qualifizierung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe, die nach dem Vertrag sowohl der Kommission als auch den nationalen Gerichten obliegt, grundsätzlich nicht gerechtfertigt, der Kommission ein weites Ermessen einzuräumen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die insbesondere mit der komplexen Natur der betreffenden staatlichen Maßnahme zusammenhängen.
11 Zwar fallen das Steuerrecht und die Einführung von Steuerregelungen in die Zuständigkeit der nationalen Behörden, doch kann sich die Ausübung einer solchen Zuständigkeit unter Umständen als mit Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages unvereinbar erweisen.
Daher darf die Kommission nicht den Schluß ziehen, daß eine steuerliche Maßnahme, die aus der Verringerung des an den Mitgliedstaat abzuführenden Anteils an den Einnahmen einer Einrichtung, die in diesem Staat ausschließlich mit der Verwaltung von Totalisatorwetten betraut wurde, aus Pferdewetten besteht, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1, sondern eine "Reform in Gestalt einer durch die Eigenart und den Aufbau des Systems begründeten Steueranpassung" darstelle, weil die Maßnahme auf Dauer angelegt sei, nicht die Finanzierung einer punktüllen Maßnahme bezwecke und nur eine begrenzte Senkung des Abgabensatzes darstelle.
Was nämlich das Kriterium der Dauerhaftigkeit der betreffenden Maßnahme angeht, so unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 nicht zwischen dauerhaften und vorübergehenden Maßnahmen. Ausserdem würde die Anwendung eines solchen Kriteriums angesichts der Häufigkeit, mit der Steuersätze von den nationalen Behörden geändert werden, und der Möglichkeit, dauerhafte Maßnahmen in vorübergehende Maßnahmen zu verwandeln und umgekehrt, zu solchen Unwägbarkeiten bei der Anwendung des Artikels 92 führen, daß es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht mehr vereinbar wäre.
Was das Kriterium angeht, wonach die betreffende Maßnahme nicht die Finanzierung einer punktüllen Maßnahme bezweckt habe, so unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 nicht nach den Gründen und Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen.
Schließlich ist bezueglich des Kriteriums, wonach die von den nationalen Behörden beschlossene Senkung des Satzes des Abgabenabzugs nur begrenzt gewesen sei, darauf hinzuweisen, daß die verhältnismässig geringe Höhe einer Beihilfe die Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages nicht a priori ausschließt.
12 Die Entscheidung eines Mitgliedstaats, es einer mit der Verwaltung von Totalisatorwetten betrauten Einrichtung zu gestatten, die Zahlung bestimmter ihm zustehender Abgaben auf Pferdewetten zu verschieben, ist als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages zu qualifizieren.
Eine solche Maßnahme verschafft nämlich einem Unternehmen finanzielle Vorteile und verbessert seine Finanzsituation. Zwar kann eine Beihilfe für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer mittelbar auch anderen Wirtschaftsteilnehmern zugute kommen, deren Tätigkeiten von der Haupttätigkeit des unmittelbaren Empfängers der Beihilfe abhängig sind, doch reicht dies nicht aus, um die betreffende Maßnahme als eine Maßnahme allgemeiner Art anzusehen, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages fiele; bestenfalls kann sie unter die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c vorgesehene sektorielle Ausnahme fallen.
13 Das Recht Dritter, bei der Kommission eine Beschwerde wegen Verletzung des Artikels 92 des Vertrages einzulegen und sie damit zur Einleitung des in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat und gegebenfalls bei dessen Beendigung zu einer abschließenden Entscheidung zu bewegen, ist durch keine Rechtsregel oder Vorschrift nach dem Vorbild der Verordnung Nr. 17 geregelt.
Beschließt allerdings die Kommission, eine Beschwerde durch eine Entscheidung zurückzuweisen, muß diese gemäß Artikel 190 des Vertrages begründet werden, damit der Betreffende ihre Begründung kennenlernen und gegebenenfalls seine Rechte vor dem Gemeinschaftsrichter geltend machen kann.
Ist indessen keine ausdrückliche Ablehnung der Beschwerde erfolgt, sondern im Gegenteil eine Entscheidung der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 ergangen, so kann der Beschwerdeführer, wenn er der Auffassung ist, daß die Kommission damit nicht zu allen in seiner Beschwerde beanstandeten staatlichen Maßnahmen Stellung genommen habe, diese gemäß Artikel 175 des Vertrages auffordern, zu den Maßnahmen, die nicht Gegenstand dieser Entscheidung waren, Stellung zu nehmen. Hält er dann die Antwort der Kommission auf seine Aufforderung für eine Stellungnahme in Form einer stillschweigenden Zurückweisung des Teils seiner Beschwerde, in dem diese Maßnahmen beanstandet wurden, so kann er gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages Nichtigkeitsklage erheben.
Demgemäß kann ein Beschwerdeführer, wenn er das Verfahren nach Artikel 175 des Vertrages nicht eingeleitet und weiterverfolgt oder fristgemäß Nichtigkeitsklage erhoben hat, auf jeden Fall im Rahmen einer Klage gegen die abschließende Entscheidung über die beanstandeten Maßnahmen zulässigerweise nicht mehr geltend machen, die Kommission, die das Verfahren in bezug auf einige dieser Maßnahmen nicht eingeleitet hatte, habe sich in der abschließenden Entscheidung zu ebendiesen Maßnahmen nicht geäussert.
14 Die auf die Überlassung staatlicher Mittel an den Begünstigten abstellende Anwendungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 1 ist erfuellt, wenn ein Mitgliedstaat der mit der Verwaltung von Totalisatorwetten betrauten Einrichtung nicht beanspruchte Gewinne zur Finanzierung von Sozialausgaben überlässt, da der Gesetzgeber dieses Mitgliedstaats damit nichts anderes tut als auf Mittel zu verzichten, die sonst in den Staatshaushalt gelangt wären.
Da diese Mittel zur Finanzierung von Sozialausgaben verwendet werden, stellen sie eine Minderung der Soziallasten, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und damit eine Beihilfe zu seinen Gunsten dar.
15 Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages gesteht der Kommission einen weiten Ermessensspielraum beim Erlaß von Entscheidungen über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 zu. Bei der Beurteilung, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sind in solchen Fällen vielschichtige und raschen Änderungen unterliegende wirtschaftliche Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu bewerten.
Da der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nicht befugt ist, seine Würdigung der Tatsachen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen, hat sich die Überprüfung der Würdigung der Kommission durch das Gericht darauf zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsregeln eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob bei der Würdigung dieses Sachverhalts kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmißbrauch festzustellen ist.
16 Stellt die Kommission die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt fest, so kann sie dem betroffenen Mitgliedstaat aufgeben, die Beihilfe von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern, da die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung insoweit die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist, als sie die Wiederherstellung der früheren Lage ermöglicht.
Die Kommission darf im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Ermessens nicht die Pflicht der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Rückforderung der Beihilfe mit der Begründung zeitlich begrenzen, diese beriefen sich auf ein berechtigtes Vertrauen des Empfängers in deren Rechtmässigkeit. Nicht der betreffende Mitgliedstaat, sondern der Beihilfeempfänger muß sich nämlich auf aussergewöhnliche Umstände berufen, die bei ihm ein berechtigtes Vertrauen begründen konnten, wenn er in einem Verfahren bei den staatlichen Behörden oder vor den nationalen Gerichten der Rückzahlung einer rechtswidrigen Beihilfe entgegentreten will.
17 Die Pflicht der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eine für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärte Beihilfe aufzuheben, soll die frühere Lage wiederherstellen; dieses Ziel ist dann erreicht, wenn die Beihilfe dem Staat gegebenenfalls zuzueglich Verzugszinsen vom Empfänger zurückgezahlt wird.
Allerdings ist es nach dem Gemeinschaftsrecht nicht erforderlich, daß die Kommission, wenn sie die Rückzahlung einer für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Beihilfe anordnet, den Betrag der zurückzuzahlenden Beihilfe selbst festlegt, da insoweit nur erforderlich ist, daß zum einen die Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen zur Wiederherstellung der früheren Lage führt, und daß zum anderen diese Rückzahlung nach den Modalitäten des nationalen Rechts erfolgt, ohne daß dessen Anwendung Tragweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt.
Falls bei steuerlichen Maßnahmen die Berechnung des Betrages der zu erstattenden Beihilfe die Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften notwendig macht, kann sich die Kommission darauf beschränken, allgemein die Pflicht des Empfängers zur Rückzahlung der Beihilfe festzustellen, und es den nationalen Behörden überlassen, den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe zu berechnen.
Eine solche Entscheidung der Kommission stellt keineswegs eine unzulässige Übertragung von Befugnissen dar, sondern ist im grösseren Rahmen der gegenseitigen Verpflichtung zu redlicher Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Artikels 93 des Vertrages zu sehen.
18 Ein im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gestellter Antrag, der Kommission die erneute Prüfung einer Beschwerde aufzugeben, ist unzulässig. Der Gemeinschaftsrichter ist im Rahmen der von ihm ausgeuebten Rechtmässigkeitskontrolle nämlich nicht befugt, den Organen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen, und ist es Sache der betreffenden Verwaltung, gemäß Artikel 176 des Vertrages die Maßnahmen zur Durchführung eines auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteils zu ergreifen.