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Document 61994CJ0331
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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Steuerrecht ° Harmonisierung ° Umsatzsteuer ° Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ° Sechste Richtlinie ° Räumlicher Geltungsbereich ° Beförderungsleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ° Schiffsrundfahrten in den Hoheitsgewässern und in internationalen Gewässern ° Verpflichtung zur Besteuerung hinsichtlich der in den Hoheitsgewässern zurückgelegten Teilstrecke ° Verstoß ° Keine Rechtfertigung
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2, 9 Absatz 2 und 28 Absatz 5)
Die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388) enthaltene besondere Anknüpfungsregelung für Beförderungsleistungen soll gewährleisten, daß jeder Mitgliedstaat Beförderungsleistungen für die Teilstrecken besteuert, die in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt werden. Daher verstösst ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dieser Vorschrift und aus Artikel 2 der Richtlinie, wenn er Rundfahrten mit Schiffen unter seiner Flagge, bei denen kein ausländischer Hafen angelaufen wird, hinsichtlich der in seinen Hoheitsgewässern zurückgelegten Teilstrecke von der Mehrwertsteuer befreit. Zur Rechtfertigung dieser Vertragsverletzung kann sich der betreffende Mitgliedstaat weder darauf berufen, daß er mit praktischen Schwierigkeiten konfrontiert ist, daß das fragliche Steueraufkommen vernachlässigbar wäre oder daß die in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie vorgesehene endgültige Regelung über die Besteuerung von Personenbeförderungen noch nicht erlassen worden ist, noch kann er geltend machen, daß internationale Personenbeförderungen auf dem Seeweg oder von Unternehmen aus Drittländern veranstaltete Schiffsrundfahrten von der Mehrwertsteuer befreit seien.