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Document 61994CJ0327

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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Steuerrecht ° Harmonisierung ° Umsatzsteuern ° Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ° Dienstleistungen ° Bestimmung des steuerrechtlichen Anknüpfungspunkts ° Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur und der Künste sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten ° Damit zusammenhängende Tätigkeiten ° Begriff ° Tontechnische Umsetzung der Darbietung bei künstlerischen Veranstaltungen mit Stellung der erforderlichen Gerätschaften und des notwendigen Bedienungspersonals ° Einbeziehung

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c)

Leitsätze

Unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388), der im Rahmen der Sonderregelung, die für Dienstleistungen eingeführt wurde, die zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbracht werden und deren Kosten in den Preis der Waren eingehen, vorsieht, daß als Ort bestimmter Dienstleistungen, zu denen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur und der Künste sowie gegebenenfalls die damit zusammenhängenden Tätigkeiten gehören, der Ort gilt, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden, fällt die Tätigkeit eines Unternehmers, der bei künstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltungen die tontechnische Umsetzung der Darbietung in der Weise durchführt, daß er die Auswahl und die Bedienung der eingesetzten Geräte auf die jeweiligen akustischen Gegebenheiten und die beabsichtigten Klangeffekte abstimmt und die erforderlichen Gerätschaften und das notwendige Bedienungspersonal stellt, sofern die Leistung dieses Unternehmers für die Darbietung der künstlerischen oder unterhaltenden Hauptleistung unerläßlich ist. Für die Auslegung dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob es der Unternehmer zusätzlich übernommen hat, die mit seiner Hilfe zu erzeugenden Klangeffekte auf bestimmte, von anderen Unternehmern erzeugte optische Effekte abzustimmen.

Nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers soll nämlich, wenn die Dienstleistung auf dem Gebiet der Künste oder der Unterhaltung in einem Mitgliedstaat erbracht wird und wenn der Veranstalter die Steuer, mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in diesem Staat einnimmt, die Steuer, deren Bemessungsgrundlage alle Leistungen sind, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat und nicht an die einzelnen Mitgliedstaaten entrichtet werden, in denen die verschiedenen tätig gewordenen Dienstleistenden den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit haben.

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