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Document 61994CJ0290

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-290/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    gegen

    Griechische Republik

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freizügigkeit — Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“

    Schlußanträge des Generalanwalts P. Léger vom 5. März 1996   I-3287

    Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1996   I-3317

    Leitsätze des Urteils

    Freizügigkeit – Ausnahmen – Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung – Bereiche der Versorgungsdienste für Wasser, Gas und Elektrizität, des öffentlichen Gesundheitsdienstes, des Bildungswesens, des Verkehrs, der Forschung, des Post- und Fernmeldewesens, des Rundfunkund Fernsehwesens und der Orchester – Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zu den Stellen, die keine Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder an der Wahrung der allgemeinen Belange des Staates mit sich bringen – Unzulässigkeit

    (EWG-Vertrag, Artikel 48; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 1)

    Ein Mitgliedstaat, der in den öffentlichen Bereichen der Versorgungsdienste für Wasser, Gas und Elektrizität, des öffentlichen Gesundheitsdienstes, des Bildungswesens, des See- und Luftverkehrs, der Eisenbahnen, des öffentlichen Stadt- und Regionalverkehrs, der Forschung für zivile Zwecke, des Post- und Fernmelde- sowie des Rundfunkund Fernsehwesens, der Oper sowie der städtischen und kommunalen Orchester den Besitz seiner Staatsangehörigkeit zur Voraussetzung des Zugangs auch zu anderen als nur denjenigen Stellen macht, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 des Vertrages und aus Artikel 1 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft. Da nämlich die Stellen in diesen Bereichen im allgemeinen weit von den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung entfernt sind, kann der Umstand, daß bestimmte Stellen in diesen Bereichen unter Artikel 48 Absatz 4 des Vertrages fallen können, es nicht rechtfertigen, daß ein Mitgliedstaat allgemein für sämtliche dieser Stellen ein Staatsangehörigkeitserfordernis aufstellt.

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