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Document 61994CJ0278

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Gleichbehandlung ° Soziale Vergünstigungen ° Überbrückungsgeld für Schulabgänger ° Vom Abschluß der höheren Schulausbildung auf einer von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten oder subventionierten Lehranstalt abhängige Gewährung an Kinder eines Wanderarbeitnehmers ° Unzulässigkeit

    (Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2)

    2. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Gleichbehandlung ° Zugang zur Beschäftigung ° Anwendungsbereich ° Nationales Beschäftigungsprogramm für Schulabgänger, das für den Fall der Einstellung auf der Übernahme aller oder eines Teils der Verpflichtungen des Arbeitgebers durch das Office national de l' emploi beruht ° Aktiver Bereich der Arbeitslosenversicherung ° Ausschluß

    (EG-Vertrag, Artikel 48; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 3 Absatz 1)

    Leitsätze

    1. Macht ein Mitgliedstaat die Gewährung von Überbrückungsgeld an Schulabgänger von der Voraussetzung abhängig, daß die Betreffenden ihre höhere Schulausbildung auf einer von ihm anerkannten oder subventionierten Lehranstalt abgeschlossen haben, so stellt er eine Voraussetzung auf, die von den Kindern seiner Staatsangehörigen leichter erfuellt werden kann als von den Kindern eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats. Da es sich um eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 handelt, auf die die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers Anspruch erheben können, stellt diese Voraussetzung, die einer Wohnortvoraussetzung gleichkommt, eine versteckte Form der Diskriminierung der Kinder dieses Arbeitnehmers dar, die gegen den in Artikel 48 des Vertrages und in Artikel 7 der genannten Verordnung aufgestellten Grundsatz der Gleichbehandlung verstösst, ungeachtet der Tatsache, daß sie auch für Angehörige dieses Staates gilt, die ihre höhere Schulausbildung im Ausland abschließen, und ohne daß festgestellt zu werden braucht, daß sie in der Praxis einen wesentlich grösseren Anteil der Kinder von Wanderarbeitnehmern als der Kinder von Einheimischen betrifft.

    2. Ein von einem Mitgliedstaat geschaffenes besonderes Beschäftigungsprogramm für Schulabgänger, das dadurch gekennzeichnet ist, daß Körperschaften oder Unternehmen Schulabgänger einstellen, die Überbrückungsgeld erhalten, daß das Office national de l' emploi in sozial- und steuerrechtlicher Hinsicht als ihr Arbeitgeber gilt und daß der Staat ihr Entgelt und ihre Sozialversicherungsbeiträge ganz oder teilweise übernimmt, ist der Arbeitslosenversicherung zuzurechnen und geht über den Bereich des Zugangs zur Beschäftigung im eigentlichen Sinn hinaus, der durch Titel I und insbesondere durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 erfasst wird.

    Diese Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung hat zur Folge, daß sich nur derjenige auf das Gemeinschaftsrecht über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer berufen kann, um gegen in dieser Regelung angeblich enthaltene Elemente der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorzugehen, der ° da er schon durch die Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden hat ° die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts besitzt; dies ist bei Schulabgängern ausgeschlossen.

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