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Document 61994CJ0277
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1. Völkerrechtliche Verträge ° Assoziierungsabkommen EWG°Türkei ° Durch das Assoziierungsabkommen EWG°Türkei geschaffener Assoziationsrat ° Beschluß über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ° Inkrafttreten zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsaktes, wenn eine ausdrückliche Vorschrift fehlt
(Assoziierungsabkommen EWG°Türkei, Artikel 6, 22, Absatz 1 und 23; Beschluß Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG°Türkei)
2. Völkerrechtliche Verträge ° Verträge der Gemeinschaft ° Unmittelbare Wirkung ° Voraussetzungen ° Beschluß Nr. 3/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG°Türkei eingesetzten Assoziationsrates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ° Keine unmittelbare Wirkung
(Beschluß Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG°Türkei, Artikel 12 und 13)
1. Der Beschluß Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG°Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige ist mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Vorschrift am Tag seines Erlasses in Kraft getreten und bindet seither die Vertragsparteien. Aus den Artikeln 6, 22 Absatz 1 und 23 des Assoziierungsabkommens EWG°Türkei ergibt sich, daß die Beschlüsse des Assoziationsrates Rechtsakte eines im Abkommen vorgesehenen Organs sind, zu deren Erlaß dieses Organ von den Vertragsparteien ermächtigt worden ist. Da durch diese Beschlüsse die Ziele des Abkommens verwirklicht werden, hängen sie unmittelbar mit diesem Abkommen zusammen und sind nach dessen Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 für die Vertragsparteien verbindlich.
2. Ebenso wie die Bestimmungen von Verträgen der Gemeinschaft mit Drittländern sind die Vorschriften, die ein durch ein Assoziierungsabkommen zur Durchführung der Vorschriften dieses Abkommens eingesetzter Assoziationsrat erlassen hat, als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen.
Diese Voraussetzungen erfuellt der Beschluß Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG°Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige nicht.
Ebenso wie die Verordnung Nr. 1408/71, auf die der Beschluß Nr. 3/80 verweist und die ebenfalls die Koordinierung der verschiedenen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft bezweckt, den Erlaß von Durchführungsmaßnahmen erforderlich gemacht hat, die Gegenstand der Verordnung Nr. 574/72 sind, ist dieser Beschluß seiner Art nach dazu bestimmt, durch einen weiteren Rechtsakt des Rates ergänzt und in der Gemeinschaft durchgeführt zu werden.
Somit haben die Artikel 12 und 13 dieses Beschlusses, solange der Rat nicht die zur Durchführung des Beschlusses unerläßlichen ergänzenden Maßnahmen erlassen hat, in den Mitgliedstaaten keine unmittelbare Wirkung und begründen daher für den einzelnen nicht das Recht, sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf sie zu berufen.