Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61994CJ0254

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    ++++

    1. Landwirtschaft ° Gemeinsame Marktorganisation ° Rohtabak ° Durch die Verordnung Nr. 2075/92 eingeführte Verarbeitungsquotenregelung ° Durchführungsbestimmungen ° Zuteilung von Quoten an Erstverarbeitungsunternehmen ° Verpflichtung der Unternehmen, den Erzeugern Anbaubescheinigungen zu erteilen ° Den Erzeugern eingeräumte Befugnis, das Verarbeitungsunternehmen zu wechseln, die Änderungen der zugeteilten Quoten zur Folge hat ° Vereinbarkeit mit der Verordnung Nr. 2075/92 ° Grundsatz der Verhältnismässigkeit ° Kein Verstoß

    (EG-Vertrag, Artikel 39; Verordnung Nr. 2075/92 des Rates, Artikel 9 und 10; Verordnung Nr. 3477/92 der Kommission, Artikel 3 Absatz 3, 9 und 10)

    2. Landwirtschaft ° Gemeinsame Marktorganisation ° Rohtabak ° Verarbeitungsquotenregelung ° Durchführungsbestimmungen ° Anbaubescheinigungen ° Erzeuger, deren Produktion aufgrund aussergewöhnlicher Umstände anormal zurückgegangen ist ° Festsetzung der für die Erteilung der Bescheinigungen zu berücksichtigenden Mengen ° Bildung von Reserven, die nach einem System mit Pauschalcharakter berechnet und unter den Erzeugern aufgeteilt werden ° Zulässigkeit ° Voraussetzung

    (Verordnung Nr. 3477/92 der Kommission, Artikel 9 Absatz 3)

    3. Landwirtschaft ° Gemeinsame Marktorganisation ° Rohtabak ° Verarbeitungsquotenregelung ° Durchführungsbestimmungen ° Erzeugervereinigungen, die selbst die Erzeugereigenschaft besitzen und die erste Verarbeitung in ihrem eigenen Betrieb übernehmen ° Nationale Regelung, die ihnen eine einzige Anbaubescheinigung oder eine einzige Produktionsquote versagt ° Unzulässigkeit

    (Verordnung Nr. 3477/92 der Kommission, Artikel 2 dritter Gedankenstrich und 21)

    4. Landwirtschaft ° Gemeinsame Marktorganisation ° Rohtabak ° Verarbeitungsquotenregelung ° Methode zur Berechnung der Quoten ° Aufteilung der Verarbeitungsunternehmen in verschiedene Gruppen ° Zulässigkeit ° Voraussetzung ° Aufteilung der Quoten unter den Erzeugern ° Anwendung unterschiedlicher Berechnungsregeln je nach beliefertem Unternehmen ° Zulässigkeit

    (Verordnung Nr. 2075/92 des Rates, Artikel 9 Absatz 3; Verordnung Nr. 3477/92 der Kommission, Artikel 9 Absatz 1)

    Leitsätze

    1. Die Artikel 3 Absatz 3, 9 und 10 der Verordnung Nr. 3477/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Verarbeitungsquotenregelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994 verstossen nicht gegen die Grundsätze der durch die Verordnung Nr. 2075/92 errichteten gemeinsamen Marktorganisation für diesen Sektor, denn die für das Verarbeitungsunternehmen bestehende Verpflichtung zur Erteilung von Anbaubescheinigungen, in denen die Lieferung von Rohtabak durch den Erzeuger an das Verarbeitungsunternehmen bei den vorangegangenen Ernten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht bestätigt wird, entspricht dem Anliegen des Gemeinschaftsgesetzgebers, die nationalen und gemeinschaftlichen Behörden in die Lage zu versetzen, an diese Angaben durch ein wirksames und transparentes System zu gelangen, das betrügerische Manipulationen verhüten soll und das gleichzeitig den Erzeugern ermöglicht, das Verarbeitungsunternehmen von einer Ernte zur anderen zu wechseln, und diesen Unternehmen, sich an verschiedene Erzeuger zu wenden.

    Diese Befugnis der Erzeuger aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 3477/92, Anbauverträge mit einem anderen Unternehmen zu schließen als demjenigen, das die Anbaubescheinigung ausgestellt hat, soll ihnen im Einklang mit Artikel 39 des Vertrages eine angemessene Lebenshaltung gewährleisten, da sie verhindert, daß sie sich gegenüber dem Verarbeitungsunternehmen, das die Bescheinigung ausgestellt hat, in einer Abhängigkeitssituation befinden.

    Die vorgenannten Artikel 3 Absatz 3, 9 und 10 verstossen auch nicht gegen Artikel 10 der Verordnung Nr. 2075/92, denn bei der Quote, auf die diese Vorschrift zur Angabe der Hoechstmengen, für die die Verarbeitungsunternehmen Anbauverträge schließen dürfen, Bezug nimmt, handelt es sich um die dem Verarbeitungsunternehmen aufgrund der im Bezugszeitraum verarbeiteten Mengen zugeteilte Quote, die gegebenenfalls aufgrund von Quotenübertragungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3477/92 geändert wurde, die ihrerseits Folge der Wahlfreiheit sind, die jedem Erzeuger in bezug auf das Unternehmen, dem er Tabak einer bestimmten Sortengruppe liefern will, zusteht.

    Das durch die Verordnung Nr. 3477/92 eingeführte System der Anbaubescheinigungen wahrt schließlich den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, denn es ermöglicht, die vom Gemeinschaftsgesetzgeber angestrebten Ziele zu erreichen, ohne daß die sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen offensichtlich ausser Verhältnis zu diesen Zielen stuenden.

    2. Aus Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3477/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994 ergibt sich, daß, wenn die Produktion eines Erzeugers bei einer bei der Erteilung der Anbaubescheinigung zu berücksichtigenden Ernte aufgrund aussergewöhnlicher Umstände anormal zurückgegangen ist, der betreffende Mitgliedstaat zunächst eine zusätzliche Referenzmenge für diese Ernte zuteilen und sodann den Durchschnitt der so berichtigten Erzeugung im Bezugszeitraum berechnen muß. Unter diesem Vorbehalt verfügen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Vorschrift über eine erhebliche Beurteilungsfreiheit, so daß weder die vorab erfolgende Bildung von Reservequoten, die im Verhältnis zu den Mengen der verschiedenen erzeugten Tabaksorten und unter Berücksichtigung des Umstands berechnet werden, daß bestimmte Sorten häufiger von Naturkatastrophen heimgesucht werden als andere, noch die Aufteilung dieser Quoten unter den betroffenen Erzeugern nach einem System, das nicht zwangsläufig zu einer Aufteilung führt, die genau dem Verlust jedes einzelnen Erzeugers entspricht, als grundsätzlich mit Artikel 9 Absatz 3 unvereinbar angesehen werden können, vorausgesetzt jedoch, daß ein solches System nach objektiven Kriterien funktioniert.

    3. Die Artikel 2 dritter Gedankenstrich und 21 der Verordnung Nr. 3477/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994 stehen einer nationalen Regelung entgegen, die nicht die Erteilung einer einzigen Anbaubescheinigung oder die Zuteilung einer einzigen Produktionsquote an eine Erzeugervereinigung mit dem Zweck der Förderung und Unterstützung des Tabakanbaus der Gesellschafter, die gleichzeitig die erste Verarbeitung dieses Tabaks in ihrem eigenen Betrieb übernimmt, gestattet.

    4. Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2075/92, der die Berechnungsregeln für die auf die Erstverarbeitungsunternehmen verteilten Verarbeitungsquoten festlegt, ist dahin auszulegen, daß diese Unternehmen in sieben verschiedene Gruppen aufgeteilt werden können, sofern die Bestimmung der Verarbeitungsquote nach den Berechnungsregeln erfolgt, die für diejenige der drei Gruppen von Unternehmen, die diese Vorschrift unterscheidet, gelten, zu der die betreffende Untergruppe gehört. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3477/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994 können auf die Erzeuger je nachdem, an welches Unternehmen sie im Bezugszeitraum geliefert haben, unterschiedliche Regelungen zur Berechnung der Verarbeitungsquote angewandt werden.

    Top