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Document 61994CJ0244
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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Wettbewerb ° Gemeinschaftsvorschriften ° Unternehmen ° Begriff ° Einrichtung, die ein System der freiwilligen Zusatzrentenversicherung verwaltet ° Funktionieren nach dem Kapitalisierungsprinzip ° Einbeziehung
(EG-Vertrag, Artikel 85 und 86)
Eine Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ein zur Ergänzung einer Grundpflichtversicherung durch Gesetz geschaffenes, auf Freiwilligkeit beruhendes Rentenversicherungssystem verwaltet, das insbesondere hinsichtlich der Beitrittsvoraussetzungen, der Beiträge und der Leistungen aufgrund einer Verordnung nach dem Kapitalisierungsprinzip arbeitet, ist ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. EG-Vertrag. Denn obgleich eine derartige Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig ist und das von ihr verwaltete System bestimmte begrenzte und mit dem Solidarcharakter der Pflichtsysteme der sozialen Sicherheit nicht vergleichbare Elemente der Solidarität aufweist, übt sie im Wettbewerb mit Lebensversicherungsgesellschaften eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.