This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 61994CJ0144
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
++++
Steuerrecht ° Harmonisierung ° Umsatzsteuern ° Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ° Steuertatbestand und Steueranspruch ° Befugnis der Mitgliedstaaten, für bestimmte Umsätze den Eintritt des Steueranspruchs zu verschieben ° Umfang
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 10 Absatz 2)
Artikel 10 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern bestimmt: "Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird." Nach Unterabsatz 3 können die Mitgliedstaaten abweichend von dieser Regel den Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs so verschieben, daß er "für bestimmte Umsätze oder für Gruppen von Steuerpflichtigen ... entsteht:
° entweder spätestens bei der Ausstellung der Rechnung oder des an deren Stelle tretenden Dokuments
° oder spätestens bei der Vereinnahmung des Preises
° oder im Falle der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung oder des an deren Stelle tretenden Dokuments, binnen einer bestimmten Frist nach dem Zeitpunkt des Eintretens des Steuertatbestands".
Diese Bestimmung erlaubt den Mitgliedstaaten, als Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs für alle Dienstleistungen die Vereinnahmung des Preises festzusetzen.
Ein Mitgliedstaat, der von dieser Abweichungsbefugnis Gebrauch macht, ist weder verpflichtet, "eine bestimmte Frist vom Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestands an festzulegen", binnen deren die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokument ausgestellt sein muß, selbst wenn der Preis noch nicht bezahlt ist, noch verpflichtet, Bestimmungen für die Erstellung von Dokumenten oder Aufstellungen über die Erbringung von Dienstleistungen und das geschuldete Entgelt zu erlassen, wenn die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokument nicht ausgestellt oder der Preis nicht vereinnahmt wird.