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Document 61994CJ0133

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1. Vertragsverletzungsverfahren ° Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof ° Maßgebliche Sachlage ° Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

(EG-Vertrag, Artikel 169)

2. Umwelt ° Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten ° Richtlinie 85/337 ° Prüfung der Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen ° Ermessen der Mitgliedstaaten ° Umfang und Grenzen

(Richtlinie 85/337 des Rates, Artikel 4 Absatz 2)

3. Mitgliedstaaten ° Verpflichtungen ° Verstoß ° Verstoß gegen spezifische Verpflichtungen aus einer Richtlinie und Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung aus Artikel 5 des Vertrages

(EG-Vertrag, Artikel 5 und 169)

Leitsätze

1. Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 des Vertrages ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

2. Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sieht vor, daß Projekte der in Anhang II der Richtlinie aufgezählten Klassen einer Prüfung unterzogen werden, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern, und daß die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen können, anhand deren bestimmt werden kann, welche dieser Projekte einer Prüfung unterzogen werden sollen. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, daß sie den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis verleiht, bei einer oder mehreren dieser Klassen die Möglichkeit einer Prüfung vollständig und endgültig auszuschließen, denn mit den genannten Kriterien und/oder Schwellenwerten wird nicht das Ziel verfolgt, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommen, von vornherein insgesamt von der Prüfungspflicht auszunehmen, sondern nur das Ziel, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es dieser Pflicht unterliegt.

3. Wenn ein Mitgliedstaat gegen seine besonderen Verpflichtungen aus einer Richtlinie verstossen hat, braucht nicht geprüft zu werden, ob er dadurch zugleich seine Verpflichtungen aus Artikel 5 des Vertrages verletzt hat.

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