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Document 61994CJ0092

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    Sozialpolitik ° Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ° Richtlinie 79/7 ° Ausnahme für etwaige Auswirkungen des Bestehens unterschiedlicher Rentenalter auf andere Leistungen ° Tragweite ° Beschränkung auf Diskriminierungen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind ° Diskriminierung im Bereich von Leistungen bei Invalidität

    (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)

    Leitsätze

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß er nicht nur die Festsetzung eines nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedlichen gesetzlichen Rentenalters für die Gewährung der Alters- und der Ruhestandsrente, sondern auch alle Diskriminierungen in anderen Leistungssystemen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind, zulässt. Ein Mitgliedstaat, der gemäß dieser Bestimmung das Rentenalter für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festgesetzt hat, ist daher befugt, zum einen die Höhe der Invaliditätsrente für Personen, die vor Erreichung des Rentenalters arbeitsunfähig werden, bei Frauen ab dem vollendeten 60. und bei Männern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr auf die tatsächliche Höhe der Altersrente zu begrenzen und zum anderen eine zusätzlich zur Invaliditätsrente gezahlte Invaliditätsbeihilfe nur Frauen, die vor Vollendung des 55. Lebensjahrs, und Männern, die vor Vollendung des 60. Lebensjahrs arbeitsunfähig geworden sind, zu gewähren. Es handelt sich nämlich um Diskriminierungen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind, und deren Verbot die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem System der Leistungen bei Invalidität gefährden würde.

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