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Document 61993TJ0589

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

    15. Februar 1996

    Rechtssache T-589/93

    Susan Ryan-Sheridan

    gegen

    Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

    „Beamte — Bedienstete der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebensund Arbeitsbedingungen — Einstellungsverfahren — Ablehnung einer internen Bewerbung — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-77

    Gegenstand:

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin um die Stelle eines Programmleiters Publikationen und Verurteilung der Stiftung zur Zahlung von Schadensersatz

    Ergebnis:

    Abweisung

    Zusammenfassung des Urteils

    Die Klägerin ist in der Laufbahngruppe B Inhaberin der Stelle des „Verantwortlichen für Veröffentlichungen“. Im Rahmen dieser Stelle ist sie für die allgemeine Verwaltung und die Durchführung des Veröffentlichungsprogramms der Stiftung zuständig und untersteht dem Leiter der Dienststelle, Herrn N. W.

    Der Direktor der Stiftung teilte Herrn N. W. in einem Vermerk mit, daß demnächst ein Auswahlverfahren zur Einstellung eines für die Politik und die Strategie eines Veröffentlichungsprogramms zuständigen Programmleiters Publikationen der Laufbahn A 7/A 6 durchgeführt werde.

    Nach diesem Vermerk waren ein zunächst auf Bedienstete der Gemeinschaftsorgane beschränktes Auswahlverfahren und - falls erforderlich — ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund der Befähigungsnachweise der Bewerber und eines Gesprächs beabsichtigt.

    Als besondere Voraussetzungen hinsichtlich der Befähigung waren vorgesehen: ein einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium, eine daran anschließende einschlägige fünfjährige Berufserfahrung, fließende Beherrschung einer Gemeinschaftssprache und Kenntnis mindestens einer weiteren Gemeinschaftssprache. Der Einstellungsausschuß sollte die Bewerbungen der Bediensteten anderer Gemeinschaftsorgane vor den Bewerbungen im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens prüfen.

    Die Stiftung veröffentlichte eine Stellenausschreibung, die für ihre Bediensteten der Laufbahngruppe A bestimmt war, die für eine Versetzung auf die freie Stelle in Frage kamen. Die Beschreibung der zu besetzenden Stelle in der Ausschreibung stimmte mit der im genannten Vermerk des Direktors enthaltenen Beschreibung überein, sali jedoch für interne Bewerber keine besondere Voraussetzung hinsichtlich der Befähigung vor.

    Kein Bediensteter der Stiftung bewarb sich. Die Stiftung veröffentlichte daraufhin eine mit der vorhergehenden identische Ausschreibung, die jedoch diesmal für alle ihre Bediensteten bestimmt war, und eine Ausschreibung eines beschränkten Auswahlverfahrens für Bedienstete anderer Gemeinschaftsorgane. In der letztgenannten Ausschreibung wurden von externen Bewerbern zusätzlich ein der verlangten Spezialisierung entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, eine einschlägige fünfjährige Berufserfahrung nach Erlangung des Hochschuldiploms sowie gründliche Kenntnis des Englischen oder Französischen und ausreichende Kenntnis einer weiteren Gemeinschaftssprache verlangt.

    In einem für den Direktor der Stiftung bestimmten Vermerk des Einstellungsausschusses betreffend die „Ergebnisse des internen und des beschränkten Aus wähl Verfahrens“ heißt es, der Ausschuß habe zunächst drei interne Bewerbungen, darunter die der Klägerin, geprüft und sei einstimmig zum Ergebnis gekommen, daß keiner dieser drei Bewerber in den einzelnen Bereichen der beschriebenen Tätigkeit so hinreichend qualifiziert und erfahren sei, daß er zu einem Gespräch eingeladen werden könne.

    Der Direktor der Stiftung teilte der Klägerin unter Berufung hierauf mit, daß ihre Bewerbung für die Stelle keinen Erfolg habe.

    Sofort nach Einlegung einer Beschwerde hat die Klägerin eine Anfechtungs- und Schadensersatzklage erhoben, der ein Antrag auf Aussetzung der angefochtenen Verwaltungsakte und des Einstellungsverfahrens beigefügt worden ist. Dieser Antrag auf einstweilige Anordnung ist zurückgewiesen worden (Beschluß des Gerichts vom 11. März 1994, Ryan-Sheridan/FEACVT, T-589/93 R, Slg. ÖD 1994, II-257).

    Die Stiftung wies die Beschwerde der Klägerin u. a. mit der Begründung zurück, daß Art und Niveau ihrer und der zu besetzenden Stelle verschieden seien.

    Zur Zuständigkeit des Gerichts

    Gemäß der Verordnung Nr. 1860/76 ist das Gericht für Streitsachen zwischen der Stiftung und ihren Bediensteten zuständig. Zwar ist die Stiftung kein Organ der Gemeinschaften im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, doch ist der vorliegende Rechtsstreit eine Streitsache zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem ihrer Bediensteten im Sinne von Artikel 179 EG-Vertrag.

    Zum Aufhebungsantrag

    Zulässigkeit

    Die der Klägerin in dem Schreiben des Direktors der Stiftung mitgeteilte Ablehnung ihrer Bewerbung ist die beschwerende Maßnahme, da die Stiftung damit ihre Haltung beim Abschluß des Einstellungsverfahrens, das die interne Ausschreibung, die Ausschreibung des beschränkten Auswahlverfahrens und die Stellungnahme des Einstellungsausschusses umfaßte, endgültig festlegte (Randnr. 23).

    Verweisung auf: Gerichtshof, 21. Januar 1987. Stroghili/Rechnungshof, 204/85, Slg. 1987, 389. Randnr 6; Gericht, 24. Juni 1993, Seghers/Rat. T-69/92, Slg. 1993, II-651, Randnr. 28; Gericht. 13. Juli 1993, Moat/Kommission, T-20/92, Slg. 1993, II-799, Randnr. 43

    Der Aufhebungsantrag der Klägerin ist daher, soweit er sich auf die Ablehnung ihrer Bewerbung bezieht, zulässig, und das Gericht kann bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung in Anbetracht des Zusammenhangs zwischen den verschiedenen das Einstellungsverfahren bildenden Handlungen prüfen, ob die drei vorbereitenden Handlungen, die in einem engen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung stehen, rechtswidrig sind (Randnr. 25).

    Verweisung auf: Gerichtshof, 31. März 1965, Ley/Kommission, 12/64 und 29/64, Slg. 1965, 148- Gerichtshof, 14. Dezember 1966, Alfieri/Parlament, 3/66, Slg. 1966, 654; Gerichtshof, 11 August 1995, Kommission/Noonan, C-448/93 P. Slg. 1995, I-2321, Randnrn. 17 bis 19; Gericht, 24. Februar 1994. Caló/Kommission, T-108/92. Slg. ÖD 1994, II-213, Randnr. 13

    Begründetheit

    1. Verstoß gegen Artikel 29 des Statuts

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, daß die Stiftung - die Anwendbarkeit von Artikel 29 des Statuts unterstellt - von der in dieser Vorschrift festgelegten Reihenfolge abgewichen ist (Randnr. 32).

    2. Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

    Da sich die Klägerin um die zu besetzende Stelle bewerben konnte, kann sie jedenfalls nicht geltend machen, daß die Ausschreibung des beschränkten Auswahlverfahrens anders als die interne Ausschreibung genaue Voraussetzungen hinsichtlich der Befähigung enthalten habe, durch die es Bewerbern anderer Gemeinschaftsorgane ermöglicht worden sei, die Zweckmäßigkeit ihrer Bewerbung zu beurteilen. Der Klagegrund geht auch aus tatsächlichen Gründen fehl, da die Bedingungen für den Zugang zu der zu besetzenden Stelle für das Personal der Stiftung nicht strenger waren als für das Personal anderer Gemeinschaftsorgane (Randnrn. 41 und 42).

    3. Rechtswidrigkeit der internen Ausschreibung

    Die Klägerin kann unabhängig davon, welche Rechtsnatur die interne Ausschreibung hatte - Stellenausschreibung oder Ausschreibung eines Auswahlverfahrens -, nicht die etwaige Ungenauigkeit dieser Ausschreibung geltend machen. Selbst wenn nämlich die behauptete Ungenauigkeit vorläge, wäre die Klägerin dadurch nicht beschwert, da sie sich um die freie Stelle bewerben konnte. Im übrigen entspricht die interne Ausschreibung den nach der Rechtsprechung für Stellenausschreibungen und für Ausschreibungen von Auswahlverfahren geltenden Anforderungen (Randnrn. 55 und 56).

    Verweisung auf: Gericht, 17. Mai 1995, Benecos/Kommission, T-16/94, Slg. ÖD 1995, II-335, Randnr. 18; Seghers/Rat, a. a. O., Randnr. 34

    4. Verstoß gegen die interne Ausschreibung

    Da die Stiftung die Klägerin als nicht hinreichend qualifiziert und erfahren in den einzelnen in der internen Ausschreibung beschriebenen Tätigkeitsbereichen eingestuft hat, hat sie die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin nicht auf in dieser Ausschreibung nicht ausdrücklich angeführte Voraussetzungen gestützt (Randnrn. 61 und 62).

    5. Offensichtlicher Beurteilungsfehler

    Nach ständiger Rechtsprechung hatte die Stiftung zu beurteilen, ob die Klägerin die in der internen Ausschreibung aufgestellten Voraussetzungen erfüllte. Diese Beurteilung kann nur bei einem offensichtlichen Fehler in Frage gestellt werden. Demnach kann sich das Gericht nicht an die Stelle der Stiftung setzen und deren Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten der Bewerber überprüfen, es sei denn, es stellt einen offensichtlichen Beurteilungsfehler fest (Randnr. 75).

    Verweisung auf: Gericht, 13. Dezember 1990, Kalavros/Gerichtshof. T-160/89 und T-161/89, Slg. 1990, II-871, Randnr. 29

    Der Vergleich der mit der Stelle der Klägerin und der mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Tätigkeiten hat ergeben, daß die beweispflichtige Klägerin den Beweis für die behauptete Entsprechung zwischen den mit den beiden Stellen verbundenen Tätigkeiten nicht hat erbringen können und daß die Stiftung folglich insoweit ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler die Klägerin als nicht hinreichend qualifiziert und erfahren in den einzelnen in der internen Stellenausschreibung beschriebenen Tätigkeitsbereichen einstufen konnte (Randnrn. 76 bis 86).

    6. Fehlende oder unzureichende Begründung

    Nach ständiger Rechtsprechung soll die Begründung einer beschwerenden Entscheidung dem Betroffenen die für die Feststellung, ob diese Entscheidung begründet ist, erforderlichen Hinweise geben, so daß er seine Rechte und Interessen wahrnehmen kann. Die Begründungspflicht soll es im übrigen dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Der Umfang der Begründungspflicht ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Eine Entscheidung ist hinreichend begründet, sofern sie in einem dem betroffenen Bediensteten bekannten Zusammenhang ergangen ist und er deshalb die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme erkennen kann (Randnrn. 90, 92 und 95).

    Verweisung auf: Gerichtshof, 1. Juni 1983, Seton/Kommission, 36/81, 37/81 und 218/81, Slg. 1983, 1789, Randnr. 47; Gerichtshof, 21. Juni 1984, Lux/Rechnungshof, 69/83, Slg. 1984, 2447, Randnr. 36; Gerichtshof, 30. Mai 1984, Picciolo/Parlament, 111/83, Slg. 1984, 2323; Gerichtshof, 13. Dezember 1989, Prelle/Kommission, C-169/88, Slg. 1989, 4335, Randnr. 9; Gericht, 20. Juni 1990, Burban/Parlament, T-133/89, Slg. 1990, II-245, Randnr. 43; Gericht, 21. April 1993, Tallarico/Parlament, T-5/92, Slg. 1993, II-477, Randnr. 35; Gericht, 16. Dezember 1993, Turner/Kommission, T-80/92, Slg. 1993, II-1465, Randnr. 62; Gericht, 6. Juli 1995, Ojha/Kommission, T-36/93, Slg. ÖD 1995, II-497, Randnr. 60

    Schon die Begründung der Entscheidung über die Ablehnung ihrer Bewerbung ermöglichte es der Klägerin, deren Begründetheit in Frage zu stellen; auch das Gericht war anhand dieser Begründung in der Lage, festzustellen, daß der Stiftung kein offensichtlicher Beurteilungsfehler anzulasten ist. Zudem wußte die Klägerin genau, daß sie jedenfalls nicht im Hinblick auf alle mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Tätigkeiten hinreichend erfahren und qualifiziert war. Schließlich wird in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin hinreichend klar und genau dargelegt, welche Unterschiede im Hinblick auf Art und Niveau zwischen der Stelle der Klägerin und der zu besetzenden Stelle bestehen (Randnrn. 91, 93, 96 und 97).

    7. Fehlen der formellen Unparteilichkeit des Einstellungsausschusses und Verstoß gegen Artikel 10 der Verordnung Nr. 1860/76

    Der Direktor der Stiftung ist gemäß Artikel 10 rechtzeitig über die persönlichen Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und Herrn N. W. unterrichtet worden. Artikel 10 der Verordnung Nr. 1860/76 ist daher - seine Anwendbarkeit unterstellt - jedenfalls beachtet worden (Randnrn. 104 und 105).

    Im übrigen war es objektiv zweckmäßig, daß Herr N.W. dem Einstellungsausschuß angehörte, da er sowohl die fragliche Dienststelle leitete als auch der unmittelbare Vorgesetzte des zukünftigen Inhabers der zu besetzenden Stelle war. Ferner hat zwar die Verwaltung für die Unparteilichkeit der Zusammensetzung des Einstellungsausschusses Sorge zu tragen, jedoch sind die Beurteilungen der beruflichen Fähigkeiten der Klägerin durch Herrn N. W., obwohl sie kritische Bemerkungen über diese enthalten, mit Gründen versehen, maßvoll und frei von allem, was eine Animosität erkennen lassen könnte, wie sie mit der Verpflichtung des Mitglieds eines Einstellungsausschusses zur Unparteilichkeit unvereinbar wäre. Schließlich steht fest, daß die drei Mitglieder des Einstellungsausschusses ihre Stellungnahme einstimmig, also mit der Stimme des Vertreters des Personals, abgaben. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, daß die Mitgliedschaft von Herrn N. W. im Einstellungsausschuß die Objektivität der Beschlüsse dieses Ausschusses beeinträchtigt haben könnte (Randnrn. 106, 107, 108 und 109).

    8. Ermessens- und Verfahrensmißbrauch sowie Verstoß gegen Artikel 23 der Verordnung Nr. 1860/76

    Ein Ermessensmißbrauch liegt nur vor, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Gesichtspunkte bewiesen wird, daß die streitige Entscheidung zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen worden ist oder daß die Verwaltung ihre Befugnisse zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie ihr übertragen worden sind, ausgeübt hat (Randnr. 117).

    Verweisung auf: Gerichtshof. 4. Februar 1982, Buyl u. a./Kommission, 817/79, Slg. 1982, 245, Randnr. 28; Lux/Rechnungshof, a.a.O., Randnr. 30; Gericht, 12. Juli 1990, Scheuer/Kommission, T-108/89, Slg. 1990, II-411, Randnrn. 49 und 50; Gericht, 7. Dezember 1995, Abelio u. a./Kommission, T-544/93 und T-566/93, Slg. ÖD 1995, II-815, Randnr. 86

    Entgegen den Behauptungen der Klägerin hat sich jedoch nicht ergeben, daß die Stiftung von Anfang an beabsichtigt hätte, einem externen Bewerber den Vorzug zu geben, daß der Einstellungsausschuß die aufgrund der Ausschreibung des beschränkten Auswahlverfahrens eingereichten externen Bewerbungen vor den internen Bewerbungen geprüft hätte oder daß die Bewerbung der Klägerin wegen der persönlichen Unstimmigkeiten zwischen ihr und Herrn N. W. abgelehnt worden wäre (Randnrn. 118, 119 und 120).

    9. Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und Verletzung des Rechts der Klägerin auf eine effektive Berücksichtigung ihrer Befähigungsnachweise

    Weder die Berufserfahrung noch die Hochschuldiplome der Klägerin, noch beide Gesichtspunkte zusammen erbringen den Nachweis, daß der Einstellungsausschuß einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte, indem er sie nicht zu dem vorbereitenden Gespräch einlud. Ferner ergibt sich aus den Akten nicht, daß die Stiftung der Klägerin, entgegen deren Behauptungen, hinreichend genaue Zusicherungen gegeben hätte, um bei dieser eine berechtigte Hoffnung auf die zu besetzende Stelle zu begründen (Randnrn. 126 und 127).

    10. Verstoß gegen die Fürsorgepflicht

    Dieser Klagegrund geht fehl, da die Klägerin nicht bewiesen hat, daß die mit ihrer Stelle und die mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Tätigkeiten einander entsprechen.

    Ferner können die Erfordernisse der Fürsorgepflicht die Verwaltung nicht daran hindern, die Maßnahmen zu ergreifen, die sie im dienstlichen Interesse für erforderlich hält, da die Besetzung einer Planstelle in erster Linie nach Maßgabe des dienstlichen Interesses erfolgen muß. Angesichts des weiten Ermessens, über das die Verwaltung bei der Bewertung des dienstlichen Interesses verfügt, hat sich die Nachprüfung durch das Gericht auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten und von diesem Ermessen keinen offensichtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (Randnrn. 131 und 132).

    Verweisung auf: Turner/Kommission, a. a. O., Randnr. 77

    Da der Stiftung insoweit kein Fehler vorgeworfen werden kann, hat sie die ihr obliegende Fürsorgepflicht nicht verletzt (Randnr. 133).

    Zum Schadensersatzantrag

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft voraus, daß die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig ist, daß ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist und daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Randnr. 141).

    Verweisung auf: Gericht, 9. Februar 1994. Latham/Kommission, T-3/92, Slg. 1994, II-83, Randnr. 63

    Da die Klägerin keinen Nachweis für die Fehlerhaftigkeit des streitigen Einstellungsverfahrens erbracht hat, ist der Antrag auf Ersatz des ihr durch die Ablehnung ihrer Bewerbung angeblich entstandenen Schadens zurückzuweisen (Randnr. 142).

    Verweisung auf: Latham/Kommission, a. a. O., Randnrn. 65 und 66

    Was im übrigen den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag angeht, mit dem sie den im schriftlichen Verfahren geltend gemachten Schaden auf 500000 BFR erhöht hat, so handelt es sich um einen neuen Antrag, der folglich als unzulässig zurückzuweisen ist (Randnr. 144).

    Verweisung auf: Gericht, 8. März 1990, Schwedler/Parlament, T-41/89, Slg. 1990, II-79, Randnr. 34; Gericht, 26. Oktober 1993, Weißenfels/Parlament, T-22/92, Slg. 1993, II-1095, Randnrn. 27 und 28

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

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