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Document 61993TJ0482
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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Nichtigkeitsklage ° Natürliche oder juristische Personen ° Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen ° Verordnung zur Festlegung der endgültigen regionalen Referenzbeträge für bestimmte Ölsaaten ° Klage von Rapserzeugern ° Unzulässigkeit
(EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2, Verordnung Nr. 525/93 der Kommission)
Die von den bayerischen Rapserzeugern gegen die Verordnung Nr. 525/93 zur Festlegung der endgültigen regionalen Referenzbeträge für Sojabohnen, Raps- und Rübensamen und Sonnenblumenkerne im Wirtschaftsjahr 1992/93 erhobene Nichtigkeitsklage ist unzulässig.
Diese Verordnung ist nämlich als eine allgemeine Regelung anzusehen, die die betroffenen Erzeuger allgemein und abstrakt betrifft, da jedes der drei Kriterien, die für die Festsetzung dieser Beträge zugrunde gelegt werden, auf der Grundlage allgemeiner und abstrakter Daten ohne jede Berücksichtigung der Situation einzelner Erzeuger festgestellt wird. Gleiches gilt für den für Bayern festgesetzten endgültigen regionalen Referenzbetrag.
Selbst wenn diese Erzeuger im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung zu einer feststehenden Zahl von Erzeugern, nämlich denjenigen gehörten, die für die betreffende Ernte die Aussaat vorgenommen hatten, einen Antrag mit den erforderlichen Angaben und Erklärungen gestellt hatten, eine Ernteerklärung eingereicht hatten und einen Vorschluß erhalten hatten, so ergibt sich dieser "geschlossene Kreis" aus der Natur des durch die Verordnung Nr. 3766/91 zur Einführung einer Stützungsregelung für die Erzeuger der betreffenden Ölsaaten errichteten Systems selbst und betrifft diese Erzeuger nur aus demselben Grunde wie alle anderen Erzeuger von Ölsaaten, die sich in der gleichen Situation befinden.
Ausserdem erlaubt allein der Umstand, daß diese Erzeuger die erforderlichen Anträge und Erklärungen eingereicht und schon einen Vorschuß erhalten hatten, nicht die Feststellung, daß besondere Rechte der Kläger in einem Masse verletzt werden, daß sie als individuell betroffen anzusehen wären, da sie erstens vor Erlaß der Verordnung Nr. 525/93 kein wohlerworbenes Recht auf die Direktzahlung eines bestimmten Gesamtbetrags hatten und zweitens ihre Rechtslage sich von der aller anderen von dieser Verordnung betroffenen Erzeuger in der Gemeinschaft in nichts unterschied.