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Document 61993CO0338

    Leitsätze des Beschlusses

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit - Abweisung

    (EWG-Vertrag, Artikel 168a; EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c)

    2. Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Kurze Darstellung der Klagegründe - Rechtsgründe, die in der Klageschrift nicht dargestellt sind - Wiedergabe der Verwaltungsbeschwerde in der Klageschrift - Unzulänglichkeit

    (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe c)

    Leitsätze

    1. Nach Artikel 168a EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes müssen in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung beantragt ist, sowie die Rechtsgründe, die die besondere Grundlage des Aufhebungsantrags bilden, genau angegeben sein.

    Diesem Erfordernis entsprechen Rechtsmittelgründe nicht, mit denen die inhaltliche Prüfung der Rügen des Rechtsmittelsführers durch das Gericht beanstandet und die bereits vor dem Gericht vorgetragenen Argumente einschließlich derjenigen, die auf vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen geschützt waren, lediglich wiederholt oder wörtlich wiedergegeben werden, ohne daß sie Rechtsausführungen zur Begründung der Rechtsmittelanträge enthalten. Solche Rechtsmittelgründe zielen in Wirklichkeit auf eine blosse erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klageschrift und des Schriftsatzes ab, zu der der Gerichtshof nicht befugt ist.

    2. Gemäß Artikel 19 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Sind die Gründe, auf die die Klage gestützt wird, nicht angegeben, so wird durch die blosse Wiedergabe des gesamten Inhalts der Verwaltungsbeschwerde in der Klageschrift diesem Erfordernis nicht Genüge getan.

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