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Document 61993CJ0329

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1. Handlungen der Organe ° Begründungspflicht ° Umfang ° Entscheidung, durch die eine Bürgschaft, die von öffentlichen Stellen zugunsten eines Unternehmens zum Zweck des Erwerbs einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen gewährt worden ist, als Beihilfe qualifiziert wird

(EG-Vertrag, Artikel 92 und 190)

2. Handlungen der Organe ° Begründungspflicht ° Umfang ° Entscheidung der Kommission zur Beurteilung einer Maßnahme zugunsten eines Schiffbauunternehmens, in der nicht auf die Richtlinie 90/684 eingegangen wird

(EG-Vertrag, Artikel 92 und 190; Richtlinie 90/684 des Rates)

3. Handlungen der Organe ° Begründungspflicht ° Umfang ° Entscheidung der Kommission, durch die die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird

(EG-Vertrag, Artikel 92 und 190)

Leitsätze

1. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des betreffenden Rechtsakts, zu beurteilen.

In einer Entscheidung, durch die festgestellt wird, daß eine Bürgschaft mit Artikel 92 des Vertrages unvereinbar ist, die von einer öffentlichen Stelle zugunsten eines Unternehmens gewährt worden ist, um den Erwerb einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen gegen Übertragung neu ausgegebener Aktien des erstgenannten Unternehmens zu ermöglichen, kann sich die Kommission bei der Beurteilung des Gesamtwerts der neuen Aktien im Verhältnis zum Wert der geplanten Beteiligung nicht auf die Erwägung beschränken, daß der Börsenkurs der Aktien des erstgenannten Unternehmens der einzige für die Bewertung der neuen Aktien maßgebende Faktor sei, sondern sie hat auch andere Faktoren zu berücksichtigen, die sich auf den eigentlichen Wert des fraglichen Unternehmens und auf die Lage des Marktes, auf dem es tätig ist, beziehen.

Die uneingeschränkte und unbedingte Anwendung des Kriteriums des Börsenkurses unter Ausschluß aller anderen Faktoren führt zu einem Automatismus, der sich schwerlich mit dem marktwirtschaftlichen System und mit den wirtschaftlichen Entscheidungen vereinbaren lässt, wie sie bedeutende Unternehmen treffen, die sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lassen.

2. In der Begründung einer Entscheidung der Kommission, durch die eine Beihilfe zugunsten eines Unternehmens, das eine der bedeutendsten Werften der Gemeinschaft betreibt und allgemein als Unternehmen bekannt ist, dessen Tätigkeit auf den Schiffbau ausgerichtet ist, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, obwohl die Anwendung der Richtlinie 90/684 über Beihilfen für den Schiffbau möglicherweise zu einer anderen Beurteilung geführt hätte, ist darzulegen, aus welchen Gründen die genannte Richtlinie in dem betreffenden Fall keine Anwendung finden kann.

3. Zwar schließt der Umstand, daß ein Unternehmen einen verhältnismässig geringen Umsatz in der Gemeinschaft hat, nicht von vornherein aus, daß eine staatliche Maßnahme zu seinen Gunsten eine Beihilfe darstellt, und in bestimmten Fällen kann sich bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben, daß sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht; jedoch hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest anzugeben. Dieser Begründungspflicht genügt eine Entscheidung nicht, die keinen Hinweis auf die Lage des betroffenen Marktes, auf den Anteil des betroffenen Unternehmens an diesem Markt und auf die Stellung der Konkurrenzunternehmen enthält und in der in bezug auf den Handel mit den betreffenden Produkten zwischen den Mitgliedstaaten lediglich die Einfuhren der Mitgliedstaaten von Waren dreier Tarifpositionen angeführt sind, ohne daß der Anteil des betroffenen Unternehmens an diesen Einfuhren bestimmt wird.

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