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Document 61993CJ0317

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1. Sozialpolitik ° Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ° Persönlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 ° Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie ° Personen, die geringfügige Beschäftigungen ausüben, die durch eine begrenzte Zahl von Arbeitsstunden und ein geringes Einkommen gekennzeichnet sind ° Einbeziehung

(Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 2)

2. Sozialpolitik ° Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ° Richtlinie 79/7 ° Nationale Rechtsvorschriften, die geringfügige Beschäftigungen mit regelmässig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche und einem Arbeitsentgelt, das ein Siebtel des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts nicht übersteigt, von der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließen ° Regelung, die hauptsächlich die Frauen betrifft ° Objektive Rechtfertigung ° Zulässigkeit

(Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1)

Leitsätze

1. Personen, die Beschäftigungen ausüben, die als geringfügig angesehen werden, weil sie regelmässig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeuebt werden und das Arbeitsentgelt ein Siebtel des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts nicht übersteigt, gehören zur Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit und fallen somit in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie.

Wegen des Umstands, daß eine Person durch ihre Berufstätigkeit nur geringfügige Einkünfte erzielt, die zur Deckung ihres Lebensunterhalts nicht ausreichen, kann ihr nämlich nach Gemeinschaftsrecht weder die Arbeitnehmereigenschaft abgesprochen werden, noch kann sie von der Erwerbsbevölkerung ausgeschlossen werden.

2. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/ zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit steht einer nationalen Regelung, die Beschäftigungen mit regelmässig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche und einem Arbeitsentgelt, das ein Siebtel des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts nicht übersteigt, von der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließt, nicht entgegen, selbst wenn sie erheblich mehr Frauen als Männer betrifft, wenn der nationale Gesetzgeber in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, daß die fraglichen Rechtsvorschriften erforderlich waren, um ein sozialpolitisches Ziel zu erreichen, das mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nichts zu tun hat. Dies ist der Fall, wenn der Ausschluß dieser Beschäftigungen von der Pflichtversicherung einem Strukturprinzip eines auf Beiträgen beruhenden Systems der sozialen Sicherheit entspricht, das einzige Mittel ist, um einer sozialen Nachfrage nach derartigen Beschäftigungen zu entsprechen, und bezweckt, die Vermehrung illegaler Beschäftigungsformen und die Zunahme von Manövern zur Umgehung der Sozialvorschriften zu vermeiden.

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