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Document 61993CJ0298
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1. Beamte ° Einstellung ° Ernennung in der Besoldungsgruppe und Einstufung in die Dienstaltersstufe ° Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn ° Ermessensausübung durch die Verwaltung ° Berücksichtigung des dienstlichen Interesses und der Berufserfahrung des Betroffenen ° Gerichtliche Nachprüfung ° Grenzen
(Beamtenstatut, Artikel 31 Absatz 2 und 32 Absatz 2)
2. Rechtsmittel ° Rechtsmittelgründe ° Verletzung der Pflicht zur Beantwortung der Klagegründe und Anträge der Parteien ° Fehlerhafte Würdigung der Bedeutung eines im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Klagegrundes durch das Gericht ° Rechtsmittel begründet
(EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)
3. Beamte ° Fürsorgepflicht der Verwaltung ° Bedeutung
1. Im Bereich der Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung verfügt die Anstellungsbehörde über einen weiten Ermessensspielraum in dem durch die Artikel 31 und 32 Absatz 2 des Statuts gezogenen Rahmen. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat sie nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch die Berufserfahrung des Betroffenen zu berücksichtigen.
Im Falle eines so weiten Ermessensspielraums kann die gerichtliche Nachprüfung nicht an die Stelle der Würdigung durch die Anstellungsbehörde treten, sondern muß sich auf die Frage beschränken, ob die Anstellungsbehörde ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeuebt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Anstellungsbehörde zwar der Ansicht war, sie könne die Berufserfahrung des Betroffenen zusammen mit anderen Gesichtspunkten berücksichtigen, jedoch unter Berücksichtigung aller erheblichen Gesichtspunkte in Ausübung ihres Ermessens zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Betroffene nicht in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn einzustufen sei.
2. Hat das Gericht die Bedeutung eines der Klagegründe mißverstanden und diesen Klagegrund deshalb zu Unrecht für unzulässig erklärt oder einen anderen als den tatsächlich vorgebrachten Klagegrund als nicht stichhaltig zurückgewiesen, so ist das Rechtsmittel begründet, und das angefochtene Urteil oder der mit diesem Fehler behaftete Teil dieses Urteils ist aufzuheben.
3. Die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten spiegelt das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und dem Beamten geschaffen hat. Dieses Gleichgewicht erfordert insbesondere, daß die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt.