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Document 61993CJ0154

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Zahnärzte - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Richtlinie 78/686 - Geltungsbereich - Befähigungsnachweis, mit dem eine in einem Drittstaat absolvierte Ausbildung abgeschlossen wird - Ausschluß - Anerkennung der Gleichwertigkeit des Befähigungsnachweises durch einen Mitgliedstaat - Unbeachtlich

    (Richtlinie 78/686 des Rates, Artikel 7, und Richtlinie 78/687 des Rates, Artikel 1 Absatz 4)

    Leitsätze

    Artikel 7 der Richtlinie 78/686 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise anzuerkennen, mit denen keine in einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft absolvierte Zahnarztausbildung abgeschlossen wird.

    Die in der Richtlinie 78/686 vorgesehene gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zahnarztdiplome beruht nämlich auf der Gewähr, die durch die Anwendung der in der Richtlinie 78/687 vorgeschriebenen Mindestanforderungen an die Ausbildung geboten wird. Im Verhältnis zu Drittstaaten kann eine solche Koordinierung der Ausbildungsvorschriften nur durch den Abschluß von Abkommen zwischen den betreffenden Staaten bewirkt werden. Daher steht es zwar den Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 78/687 weiterhin frei, den Inhabern von Diplomen, die in einem Drittstaat erworben wurden, die Aufnahme der Tätigkeiten des Zahnarztes in ihrem Gebiet nach ihren innerstaatlichen Vorschriften zu gestatten, jedoch bindet die Anerkennung eines in einem Drittstaat ausgestellten Befähigungsnachweises durch einen Mitgliedstaat nicht die übrigen Mitgliedstaaten.

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