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Document 61993CJ0051

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1. Freier Warenverkehr ° Mengenmässige Beschränkungen ° Maßnahmen gleicher Wirkung ° Verbot ° Geltungsbereich

(EWG-Vertrag, Artikel 30)

2. Rechtsangleichung ° Kristallglas ° Richtlinie 69/493 ° Verpflichtung, zur Bezeichnung der Erzeugnisse bestimmter geringerwertiger Arten nur die Sprache des Landes des Endverkaufs zu verwenden ° Erfordernis, das sich innerhalb des Ermessensspielraums des Gemeinschaftsgesetzgebers hält und mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar ist

(EWG-Vertrag, Artikel 30; Richtlinie 69/493/EWG des Rates, Anhang I, Spalte c)

Leitsätze

1. Das Verbot von mengenmässigen Beschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung gilt nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane.

2. Der Rat hat dadurch, daß er in der Anmerkung in Spalte c des Anhangs I der Richtlinie 69/493 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas vorgeschrieben hat, daß zur Bezeichnung der Erzeugnisse der Arten 3 und 4 (Kristallglas) nur die Sprache oder die Sprachen des Landes verwendet werden können, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird, den Ermessensspielraum, über den er im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Harmonisierung verfügt, nicht überschritten.

Zwar stellt dieses Erfordernis eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar, da die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse mit anderen Etiketten versehen werden müssen, was zusätzliche Aufmachungskosten verursacht, es ist jedoch aus Erwägungen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt, da bei den beiden in Rede stehenden Arten, die einen geringeren Wert haben als das Hochbleikristall und das Bleikristall, der Qualitätsunterschied des verwendeten Glases für den durchschnittlichen Verbraucher nicht leicht feststellbar ist und dieser deshalb so klar wie möglich über die gekaufte Ware informiert werden muß, damit er nicht ein Erzeugnis der Arten 3 und 4 mit einem Erzeugnis der höherwertigen Arten verwechselt und folglich einen nicht gerechtfertigten Preis bezahlt. Auch steht dieses Erfordernis nicht ausser Verhältnis zum angestrebten Ziel, da nicht ersichtlich ist, daß ein angemessener Schutz des Verbrauchers durch andere und weniger belastende Maßnahmen hätte erreicht werden können.

Im übrigen ist angesichts der Rechtfertigung des in Rede stehenden sprachlichen Erfordernisses dessen Beachtung notwendig im Hinblick auf den Endverbraucher unabhängig vom Ort des ersten Inverkehrbringens zu beurteilen, so daß die Wendung "Land ..., in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird", den Mitgliedstaat des Endverkaufs des Erzeugnisses bezeichnet.

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