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Document 61992TJ0109

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

    9. Februar 1994

    Rechtssache T-109/92

    Isabel Lacruz Bassols

    gegen

    Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte — Stellenausschreibung — Diskriminierung aufgrund der Sprache — Beförderung — Abwägung der Verdienste — Ermessen — Befugnis zur Organisation der Dienststellen“

    Vollständiger Wonlaut in französischer Sprache   II-105

    Gegenstand:

     

    Klage auf

    Aufhebung der Entscheidungen, die Bewerbungen der Klägerin um die in den Stellenausschreibungen CJ 116/91, C J 117/91 und C J 118/91 ausgeschriebenen Planstellen nicht zu berücksichtigen;

    Aufhebung der infolge der Bekanntmachung dieser Stellenausschreibungen erlassenen Ernennungsentscheidungen sowie, soweit erforderlich, der Entscheidung über die Zurückweisung der von der Klägerin eingelegten Beschwerde

    Ergebnis:

    Abweisung

    Zusammenfassung des Urteils

    Die Klägerin, seitdem 16. April 1989 Beamtin der Besoldungsgruppe LA 6, bewarb sich auf drei Ausschreibungen für eine Planstelle als Hauptdolmetscher deutscher Sprache, bei der die vollständige Beherrschung des Deutschen verlangt wurde, für eine Planstelle als Hauptdolmetscher italienischer Sprache, bei der die vollständige Beherrschung des Italienischen verlangt wurde, und für eine Planstelle als Hauptdolmetscher, der u. a. an den Planungsarbeiten der Dolmetscherabteilung mitwirken sollte.

    Der Gerichtshof teilte der Klägerin mit, daß keine ihrer Bewerbungen berücksichtigt worden sei. Nach der Zurückweisung ihrer Beschwerde hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

    I — Zu den Anträgen auf Aufhebung der nach der Bekanntmachung der Stellenausschreibung CJ 118/91 erlassenen Entscheidungen

    1. Zu den Klagegründen des Verstoßes gegen Artikel 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers

    a) Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts

    Das Gericht weist den Klagegrund zurück, nachdem es festgestellt hat, daß die Anstellungsbehörde ihrer Auswahl des auf die streitige Planstelle beförderten Beamten eine eingehende Abwägung der wesentlichen Verdienste und der dienstlichen Beurteilungen der drei Beamten, die sich beworben hatten, zugrunde gelegt hat (Randnr. 38).

    b) Offensichtlicher Beurteilungsfehler

    Die Anstellungsbehörde verfügt im Beförderungsverfahren bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses sowie der Befähigung und der Verdienste der Bewerber um die zu besetzende Stelle über ein weites Ermessen. Der Gemeinschaftsrichter hat seine Nachprüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde angesichts der Erwägungen, die für ihre Beurteilung bestimmend sein konnten, ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat (Randnr. 39).

    Verweisung auf: Gerichtshof, 3. Dezember 1981. Bakke-d'Aloya/Rat, 280/80, Slg. 1981,2887, Randnr. 10; Gerichtshof, 12. Februar 1987, Bonino/Kommission, 233/85, Slg. 1987, 739, Randnr. 5; Gericht, 30. November 1983, Perakis/Parlament, T-78/92, Slg. 1993, Randnr. 45

    Das Gericht stellt fest, daß auch dieser Klagegrund zurückzuweisen ist, da ein offensichtlicher Beurteilungsfehler nicht nachgewiesen worden ist (Randnrn. 40 bis 46).

    2. Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs

    a) Zulässigkeit des Klagegrunds

    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den mit der betreffenden Regelung verfolgten Zwecken getroffen wurde (Randnr. 52).

    Verweisung auf: Gerichtshof, 21. Juni 1984, Lux/Rechnungshof, 69/83, Slg. 1984, 2447, Randnr. 30; Gerichtshof, 8. Juni 1988, Vlachou/Rechnungshof, 135/87, Slg. 1988, 2901, Randnr. 27; Gericht, 14. Februar 1990, Hochbaum/Kommission, T-38/89, Slg. 1990, II-43, Randnr. 22

    Der betreffende Beamte muß die Möglichkeit haben, den Ablauf des Beförderungsverfalirens zu verfolgen und bei dessen Beendigung zur Begründung einer gegen die getroffenen abschließenden Entscheidungen gerichteten Klage geltend zu machen, daß ein Ermessensmißbrauch sämtliche Verfahrenshandlungen einschließlich der Abfassung der Stellenausschreibung fehlerhaft gemacht habe, auch wenn gegen die Stellenausschreibung nicht innerhalb der im Statut vorgeschriebenen Frist Beschwerde eingelegt wurde (Randnr. 53).

    Nach Ansicht des Gerichts ist der Klagegrund für zulässig zu erklären, ohne daß die allgemeine Frage entschieden zu werden braucht, ob eine Stellenausschreibung wegen ihrer Rechtsnatur als beschwerende Maßnahme Bestandskraft erlangen kann, die es normalerweise ausschließt, daß zur Begründung einer Klage gegen endgültige Entscheidungen über Ernennungen und Ablehnungen von Bewerbungen andere Angriffsmittel gegen diese Stellenausschreibung geltend gemacht werden, die nicht die Merkmale und Besonderheiten des Angriffsmittels des Ermessensmißbrauchs aufweisen (Randnr. 54).

    b) Begründetheit

    Das Gericht ist der Ansicht, daß die in der Stellenausschreibung enthaltene Angabe über die Mitwirkung an der Planungsarbeit der Dolmetscherabteilung vom dienstlichen Interesse gedeckt ist und daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie einen Ermessens- oder Verfahrensmißbrauch begründet (Randnr. 55).

    3. Zum Klagegrund des Begründungsmangels und des Verstoßes gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts

    Bei Entscheidungen, mit denen eine Bewerbung abgelehnt wird, hat die Anstellungsbehörde eine Begründungsverpflichtung, zumindest im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde gegen eine solche Entscheidung. Da bei Beförderungen eine Auswahl getroffen wird, genügt es, wenn sich diese Begründung auf das Vorliegen der vorgeschriebenen Voraussetzungen bezieht, von denen das Statut die Ordnungsmäßigkeit einer Beförderung abhängig macht (Randnr. 60).

    Verweisung auf: Perakis/Parlament, a. a. O., Randnr. 50

    Das Gericht hält die Entscheidung, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, für rechtlich hinreichend begründet, da sie auf alle erhobenen Rügen eingeht (Randnr. 61).

    4. Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte und gegen Artikel 26 des Statuts

    a) Zulässigkeit des Klagegrunds

    Das Gericht stellt fest, daß dieser erstmals in der Erwiderung angeführte Klagegrund sowohl im Hinblick auf Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung — soweit er auf Gesichtspunkte abstellt, die sich erst im Laufe des Verfahrens ergeben haben — als auch im Hinblick auf Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung — der unter den Umständen des vorliegenden Falles auch auf die Erwiderung anwendbar ist und eine kurze Darstellung der Klagegründe vorschreibt — für zulässig zu erklären ist. Zwar hat sich die Klägerin in ihrer Erwiderung weder auf den Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte noch auf Artikel 26 des Statuts ausdrücklich berufen. Sie hat jedoch geltend gemacht, sie sei zu keiner Zeit über die im Laufe des Beförderungsverfahrens abgegebenen negativen Beurteilungen über ihr dienstliches Verhalten unterrichtet worden, was genügt, um das Organ in die Lage zu versetzen, sich in geeigneter Weise zu verteidigen, und es dem Gericht zu ermöglichen, seine Kontrolle auszuüben (Randnr. 67).

    Verweisung auf: Gerichtshof, 14. Mai 1975, CNTA/Kommission, 74/74, Slg. 1975, 533, Randnr. 4; Gericht, 7. Mai 1991, Jongen/Kommission, T-18/90, Slg. 1991, II-187, Randnr. 13

    b) Begründetheit

    Die Artikel 26 und 43 des Statuts haben den Zweck, den Anspruch des Beamten auf rechtliches Gehör zu gewährleisten und zu verhindern, daß Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berühren, auf Tatsachen in bezug auf sein Verhalten gestützt werden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt sind. Daraus folgt, daß eine auf solche Gesichtspunkte gestützte Entscheidung gegen die Garantien des Statuts verstößt und, da sie aufgrund eines rechtswidrigen Verfahrens getroffen wurde, aufzuheben ist (Randnr. 68).

    Verweisung auf: Gerichtshof, 3. Februar 1971, Rittweger/Kommission, 21/70, Slg. 1971, 7, Randnrn. 29 bis 41; Gerichtshof, 28. Juni 1972, Brasseur/Parlament, 88/71, Slg. 1972, 499, Randnrn.9 bis 11; Bonino/Kommission, a. a. O., Randnr. 11; Gericht, 5. Dezember 1990, Marcato/Kommission, T-82/89, Slg. 1990, II-735, Randnr. 78; Perakis/Parlament, a. a. O., Randnr. 27

    Grundsätzlich drücken die Stellungnahmen der im Rahmen eines Beförderungsverfahrens konsultierten Vorgesetzten das Ermessen der Verwaltung aus und fallen nicht unter die Vorschriften des Artikels 26 des Statuts, außer wenn sie neben den sich aus der vergleichenden Prüfung der Bewerbungen ergebenden Beurteilungen auch Angaben zur Befähigung, Leistung oder Führung eines Bewerbers enthalten, die nicht vorher zu dessen Personalakte genommen wurden.

    Verweisung auf: Bonino/Kommission, a. a. O., Randnr. 13

    Ist die Mitteilung dieser Angaben an den Betroffenen, um ihm eine Stellungnahme zu ermöglichen, jedoch nicht erfolgt, so kann dies die Entscheidungen über die Ablehnung seiner Bewerbung und die Ernennung eines anderen Bewerbers nur dann fehlerhaft machen, wenn die Angaben einen bestimmenden Einfluß auf die von der Anstellungsbehörde getroffene Wahl ausgeübt haben (Randnr. 70).

    Verweisung auf: Rittweger/Kommission, a. a. O., Randnr. 35; Brasseur/Parlament, a. a. O., Randnr. 18

    Das Gericht stellt fest, daß der Beklagte dadurch, daß er es unterlassen hat, bestimmte tatsächliche Angaben zur Befähigung und Führung der Klägerin, die vor Erlaß der angefochtenen Entscheidungen weder zu deren Personalakte genommen noch ihr zur Kenntnis gebracht worden waren, der Klägerin mitzuteilen und in deren Personalakte aufzunehmen, gegen Artikel 26 des Statuts verstoßen und die Verteidigungsrechte verletzt hat. Da jedoch davon auszugehen ist, daß diese tatsächlichen Angaben keinen bestimmenden Einfluß auf die von der Anstellungsbehörde getroffene Wahl ausgeübt haben, kann der Umstand, daß sie nicht zur Personalakte der Klägerin genommen und ihr auch nicht mitgeteilt worden waren, die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidungen nicht beeinträchtigen (Randnrn. 71 und 73).

    II — Zu den Anträgen auf Aufhebung der nach der Bekanntmachung der Stellenausschreibungen CJ 116/91 und CJ 117/91 erlassenen Entscheidungen

    1. Zu den Klagegründen der Verletzung des Diskriminierungsverbots, des Verstoßes gegen Artikel 27 des Statuts sowie des Verstoßes gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts

    Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte verletze das Diskriminierungsverbot, indem er in den beiden Stellenausschreibungen die vollständige Beherrschung der deutschen oder der italienischen Sprache verlange, macht sie keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geltend. Für den Klagegrund kann somit nicht ein Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 3 des Statuts angeführt werden, sondern gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts, der Beamten derselben Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn gleiche Bedingungen für die Laufbahnentwicklung zusichert, und gegen das Diskriminierungsverbot (Randnr. 86).

    Aufgrund des Diskriminierungsverbots dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Da sich alle Dolmetscher der Dolmetscherabteilung eines Organs in einer vergleichbaren Situation befinden, da ihre einzige Aufgabe im Dolmetschen aus einer oder mehreren Ausgangssprachen in eine — andere — Zielsprache besteht, läuft der Ausschluß mehrerer ausschließlich nach sprachlichen Kriterien bestimmter Gruppen beförderungsfähiger Dolmetscher grundsätzlich darauf hinaus, daß diese Gruppen von Dolmetschern anders behandelt werden als diejenigen, die zur Teilnahme am Beförderungsverfahren zugelassen werden (Randnr. 87).

    Eine solche Differenzierung ist jedoch dann objektiv gerechtfertigt, wenn sie die Folge der Strukturierung einer Dolmetscherabteilung nach Sprachkabinen ist, bei der das Organ Beförderungen kabinenweise und nicht auf der Ebene der gesamten Abteilung vornimmt.

    Jedes Gemeinschaftsorgan verfügt nämlich bei der Organisation seiner Dienststellen über ein weites Ermessen und einen großen Handlungsspielraum, um die verschiedenen Verwaltungseinheiten unter Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren, wie der Art und des Umfangs der ihnen übertragenen Aufgaben, zu strukturieren. Das Organ ist somit einem Beamten gegenüber nicht verpflichtet, die Dienststelle, der er zugewiesen ist, so zu strukturieren, daß ihm eine Beförderung garantiert wird (Randnr. 88).

    Verweisung auf: Gerichtshof, 17. Dezember 1981, Bellardi-Ricciu. a./Kommission, 178/80, Slg. 1981, 3187, Randnr. 19; Gerichtshof, 2. Dezember 1982, Micheli u. a./Kommission, 198/81 bis 202/81, Sig. 1982, 4145, Randnr. 18; Gericht, 25. September 1991, Sebastiani/Parlament, T-163/89, Slg. 1991, II-715, Randnr. 33

    Nach Auffassung des Gerichts kann daher einem Organ weder das Recht abgesprochen werden, seine Dolmetscherabteilung nach Sprachkabinen zu strukturieren, noch das Recht, die Hauptdolmetscherstellen auf die einzelnen Sprachkabinen je nach deren Bedürfnissen aufzuteilen und somit grundsätzlich Stellenaufwertungen durch Umwandlung einer Dolmetscherstelle in eine Hauptdolmetscherstelle vorzunehmen. Dabei kann das Organ auch die Personalstruktur in den einzelnen Kabinen, die Leistungen und Qualifikationen der Dolmetscher sowie den Beitrag der erfahrensten Dolmetscher zur Arbeitsorganisation der Kabine berücksichtigen, (Randnrn. 89 und 90).

    Der Umstand, daß der wesentliche Unterschied zwischen den Dolmetscher- und den Hauptdolmetscherstellen in der mehr oder weniger ausgeprägten Qualifikation der Dolmetscher besteht, ist nicht zu beanstanden. Denn es können unter Berücksichtigung der Organisation einer bestimmten Dienststelle vergleichbare Aufgaben auf Bedienstete unterschiedlicher Besoldungsgruppen verteilt werden, und ein Beamter kann daher Aufgaben wahrnehmen, die auch zu einem Dienstposten einer höheren Laufbahn gehören (Randnr. 92).

    Verweisung auf: Gerichtshof, 16. Juni 1971, Prelle/Kommission, 77/70, Slg. 1971, 561, Randnrn. 10 bis 12

    Die Befugnis des Organs, Beförderungen kabinenweise vorzunehmen, ist jedoch mit dem Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung in dem Sinne in Einklang zu bringen, daß dieses Beförderungssystem nicht dazu führen darf, daß die Beförderung von Dolmetschern, die einer bestimmten Kabine zugewiesen sind, während eines übermäßig langen Zeitraums ausgeschlossen ist (Randnr. 95).

    Das Gericht stellt fest, daß bei den Stellenausschreibungen CJ 116/91 und CJ 117/91 unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts und das Diskriminierungsverbot erfolgt sind. Da die Klägerin nicht die sprachlichen Voraussetzungen dieser Ausschreibungen erfüllte, war ihre Bewerbung in dem der Abwägung der Verdienste vorausgehenden ersten Stadium abzulehnen. Daher kann auch hier nicht von einem Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts die Rede sein (Randnr. 97).

    2. Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs

    Das Gericht stellt fest, daß den beiden streitigen Beförderungsverfahren letztlich kein Ermessensmißbrauch anhaftet, da sie nicht zur vorbedachten Ernennung von nicht qualifizierten Beamten geführt haben, sondern sich vielmehr aus den Akten ergibt, daß die beiden schließlich beförderten Bewerber verdiente Beamte sind (Randnr. 101).

    3. Zum Klagegrund der fehlerhaften Begründung und des Verstoßes gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts

    Nach Auffassung des Gerichts ist dieser Klagegrund aus den bereits angeführten Gründen zurückzuweisen (Randnrn. 60 und 61). Soweit die Klägerin dem Beklagten vorwirft, die Entscheidung, mit der er ihre Beschwerde zurückgewiesen hat, mit zum Teil unzutreffenden Gründen versehen zu haben, stellt das Gericht fest, daß es sich hierbei nicht um eine Rüge handelt, die auf eine unzureichende Begründung gestützt wird (Randnr. 104).

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

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