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Document 61992TJ0069

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Beamte ° Klage ° Beschwerende Maßnahme ° Begriff ° Änderung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten ° Der internen Organisation der Dienststellen dienende Maßnahme ° Ausschluß ° Ausnahmen

    (Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 2)

    2. Beamte ° Auswahlverfahren ° Ausschreibung eines Auswahlverfahrens ° Zweck ° Information über die Modalitäten der Ausübung der Tätigkeiten ° Fehlende Verbindlichkeit für die Verwaltung

    (Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 1 Absatz 1)

    Leitsätze

    1. Eine Entscheidung, die ohne die Art oder den Umfang der von einem Beamten ausgeuebten Tätigkeiten zu ändern, die Bedingungen für deren Ausübung bei der Dienststelle, der der Beamte zugewiesen ist, ändert, stellt keine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 91 des Statuts, also keine Maßnahme dar, die die Rechtsstellung des betroffenen Beamten durch ihre Rechtswirkungen, ihre materiellen oder finanziellen Auswirkungen unmittelbar und sofort berührt. Sie stellt nämlich lediglich eine der internen Organisation der Dienststellen dienende Maßnahme dar, die in das weite Ermessen fällt, das der Verwaltung diesbezueglich zusteht. Nur die besonderen Umstände, auf denen eine solche Entscheidung beruht, könnten eine gegen sie gerichtete Klage zulässig machen. Dies könnte der Fall sein, wenn festgestellt würde, daß die fragliche Entscheidung den Charakter einer verdeckten Disziplinarmaßnahme hat, d. h., daß in ihr ein Wille zur Diskriminierung des betroffenen Beamten zum Ausdruck kommt oder daß bei ihr ein Ermessensmißbrauch vorliegt.

    2. Die entscheidende Rolle, die der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens nach dem Statut zukommt, besteht darin, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen. Die darin enthaltenen Informationen über die Modalitäten der Ausübung der Tätigkeiten bezwecken und bewirken jedoch nicht, daß der Verwaltungsbehörde auferlegt wird, den Dienst nach der Einstellung der erfolgreichen Bewerber ausschließlich nach den genannten Modalitäten zu organisieren, und daß sie anderenfalls rechtswidrig handeln würde.

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