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Document 61992TJ0050

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1. Beamte ° Klage ° Fristen ° Beginn ° Mitteilung ° Begriff ° Entscheidung, die an einen in Krankheitsurlaub befindlichen Beamten an seinem Arbeitsplatz gerichtet wird ° Ausschluß

(Beamtenstatut, Artikel 91 Absatz 3)

2. Beamte ° Versetzung ° Änderung der dienstlichen Verwendung ° Unterscheidungskriterien

(Beamtenstatut, Artikel 4 und 29)

3. Beamte ° Klage ° Beschwerende Maßnahme ° Begriff ° Entscheidung über die Änderung der dienstlichen Verwendung ° Innerdienstliche Organisationsmaßnahme ° Ausschluß ° Voraussetzungen ° Keine Pflicht zur Begründung oder zur vorherigen Anhörung

(Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 2)

4. Beamte ° Klage ° Schadensersatzantrag, der zusammen mit einem Aufhebungsantrag gestellt wird ° Unterschiedliche Beurteilung der Zulässigkeit, je nachdem, ob ein enger Zusammenhang zwischen beiden Anträgen besteht

(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

Leitsätze

1. Die Mitteilung einer Entscheidung muß es dem Betreffenden gestatten, von der fraglichen Entscheidung Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzung ist nicht erfuellt, wenn eine Entscheidung, mit der die Beschwerde eines Beamten beantwortet wird, während seines Krankheitsurlaubs an seine Dienstanschrift gerichtet wird. In diesem Fall beginnt die Klagefrist erst in dem Zeitpunkt, in dem der Beamte von dieser Entscheidung Kenntnis nehmen konnte.

2. Das Gericht ist hinsichtlich der Beurteilung einer Maßnahme als Versetzung oder als Änderung der dienstlichen Verwendung nicht an die rechtliche Qualifizierung durch die Parteien gebunden.

Insoweit ergibt sich aus dem System des Statuts, daß eine Versetzung im eigentlichen Sinne des Wortes nur bei der Umsetzung eines Beamten auf eine freie Planstelle erfolgt. Daraus ergibt sich, daß jede eigentliche Versetzung den in den Artikeln 4 und 29 des Statuts vorgeschriebenen Formalitäten unterliegt. Demgegenüber gelten diese Formalitäten nicht bei einer neuen Verwendung des Beamten mit seiner Planstelle, da eine derartige Umsetzung keine freie Planstelle zur Folge hat.

3. Als beschwerend sind nur Maßnahmen anzusehen, die geeignet sind, die Rechtsstellung eines Beamten unmittelbar zu berühren, und die somit über einfache innerdienstliche Organisationsmaßnahmen hinausgehen, die die dienstrechtliche Stellung des betreffenden Beamten nicht beeinträchtigen. Eine Entscheidung über die Änderung der dienstlichen Verwendung des Betreffenden, die seine Rechte aus dem Statut nicht berührt, da sie zum einen ° trotz einer Änderung der Tätigkeit ° seine Rangstellung nicht ändert und zum anderen weder seine materiellen oder immateriellen Belange noch seine Zukunftsaussichten berührt und ausschließlich im dienstlichen Interesse getroffen wurde, stellt keine Beschwer dar. Insoweit ist die neue Verwendung eines Beamten, die dazu dient, einer unhaltbar gewordenen administrativen Situation ein Ende zu bereiten, als eine im dienstlichen Interesse getroffene Maßnahme anzusehen. Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, eine derartige Entscheidung, die lediglich eine innerdienstliche Organisationsmaßnahme darstellt, zu begründen oder den betreffenden Beamten vorher anzuhören.

4. Ein Schadensersatzantrag, der zusammen mit einem unzulässigen Aufhebungsantrag gestellt wird, ist entweder ° wenn er in einem engen Zusammenhang mit diesem steht ° unzulässig, oder ° soweit dem geltend gemachten Schaden ein Amtsfehler zugrunde liegt, der nicht von der Maßnahme abhängt, die Gegenstand des Aufhebungsantrags ist ° nur unter der Voraussetzung zulässig, daß ihm eine Beschwerde vorausgegangen ist, der ihrerseits ein Antrag an die Verwaltung vorausgegangen sein muß, mit dem diese aufgefordert wird, den erlittenen Schaden zu ersetzen.

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