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Documento 61992TJ0027

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1. Beamte ° Klage ° Schadensersatzklage, die ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach dem Statut erhoben wurde ° Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

2. Beamte ° Klage ° Aufhebungsurteil ° Wirkungen ° Aufhebung einer Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren ° Pflichten der Verwaltung ° Änderung der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ° Zulässigkeit ° Voraussetzungen

(EWG-Vertrag, Artikel 176; Beamtenstatut, Anhang III)

3. Beamte ° Auswahlverfahren ° Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen ° Nichtaufnahme in die Eignungsliste ° Beschwerende Entscheidung ° Begründungspflicht ° Umfang

(Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2, Anhang III, Artikel 5)

4. Beamte ° Klage ° Rechtsschutzinteresse ° Klage auf Aufhebung einer Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren ° Klagegrund der fehlenden Begründung ° Nicht änderbare Entscheidung ° Unschlüssiger Klagegrund

(Beamtenstatut, Artikel 91)

Leitsätze

1. Das vorgerichtliche Verfahren, das die gütliche Regelung des Streites zwischen dem Beamten und der Verwaltung ermöglichen und fördern soll, läuft, wenn es nicht um eine beschwerende Maßnahme geht, grundsätzlich in zwei Stufen ab. Gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts kann jeder Beamte bei der Anstellungsbehörde einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung stellen. Bei ablehnender oder ausbleibender Antwort kann der Betreffende unter den in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts aufgeführten Voraussetzungen eine Beschwerde gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags einlegen, um die Verwaltung zu veranlassen, ihre Entscheidung im Lichte der in der Beschwerde vorgebrachten Einwände zu überprüfen.

Eine Schadensersatzklage ist nur dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Anfechtungsklage und ihr besteht, als Zusatz zur Anfechtungsklage zulässig, ohne daß ihr notwendig sowohl ein Antrag an die Anstellungsbehörde auf Ersatz des angeblichen Schadens als auch eine Beschwerde gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung des Antrags vorausgegangen sein müssen. Folgt der angebliche Schaden dagegen nicht aus einer Maßnahme, deren Aufhebung begehrt wird, sondern aus mehreren angeblichen Amtsfehlern und Unterlassungen der Verwaltung, muß das Verwaltungsverfahren zwingend mit einem Antrag beginnen, mit dem die Anstellungsbehörde aufgefordert wird, diesen Schaden zu ersetzen, und muß gegebenenfalls durch eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags fortgesetzt werden.

2. Bei einer Aufhebung der Handlung eines Organs durch den Gemeinschaftsrichter ist das Organ gemäß Artikel 176 des Vertrages verpflichtet, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Wurde eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren wegen Begründungsmangels und Verfahrensfehlers aufgehoben, erfolgt die Durchführung des Urteils durch Wiederherstellung der Situation, wie sie vor dem Eintritt der vom Gemeinschaftsrichter beanstandeten Umstände bestanden hat. Ist es der Verwaltung indessen aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen nicht mehr möglich, den Prüfungsausschuß in seiner ursprünglichen Zusammensetzung wiederherzustellen, so kann sie allein im Hinblick darauf, die Kontinuität des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft zu wahren, bestimmte Mitglieder ersetzen, wobei allerdings die neue Situation der ursprünglichen möglichst nahe kommen muß.

3. Die Pflicht zur Begründung jeder individuellen Maßnahme, die in Anwendung des Statuts getroffen wird, dient dem Zweck, zum einen dem Betroffenen die für die Feststellung nötigen Hinweise zu geben, ob die Entscheidung begründet ist, und zum anderen die gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen. Was die Begründung der Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren angeht, einen Bewerber nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, so braucht der Prüfungsausschuß in bestimmten Fällen dem Betroffenen zunächst nicht die von ihm in den schriftlichen Prüfungen erzielten Ergebnisse im einzelnen mitzuteilen, sofern dieser darüber informiert wird, daß diese Ergebnisse unzureichend seien und ihm auf Antrag mitgeteilt würden. Ist diesem Antrag stattgegeben worden, so hat der Betroffene Gelegenheit erhalten, anhand der Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses die Zweckmässigkeit einer Klageerhebung zu prüfen.

4. Ein Bewerber, der in den Prüfungen für ein Auswahlverfahren gescheitert ist, hat kein berechtigtes Interesse daran, daß die Entscheidung, mit der es der Prüfungsausschuß abgelehnt hat, ihn in die Liste der erfolgreichen Teilnehmer an dem Auswahlverfahren aufzunehmen, wegen fehlender Begründung aufgehoben wird. Die Ergebnisse der Prüfungen könnten nach einer Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht geändert werden, so daß diese Entscheidung nur bestätigt werden könnte.

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