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Document 61992TJ0025

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Beamte ° Beschwerende Verfügung ° Ablehnung einer Bewerbung ° Begründungspflicht spätestens im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde ° Umfang ° Unzureichende Begründung ° Heilung während des gerichtlichen Verfahrens

    (Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 2)

    2. Beamte ° Beförderung ° Abwägung der Verdienste ° Berücksichtigung der Beurteilungen ° Unvollständige Personalakte ° Fehler, der durch das Vorliegen anderer Informationen über die Verdienste des Bewerbers ausgeglichen werden kann

    (Beamtenstatut, Artikel 43 und 45)

    3. Beamte ° Freie Planstelle ° Besetzung im Wege der Beförderung oder Versetzung ° Abwägung der Verdienste der Bewerber ° Ermessen der Verwaltung ° Gerichtliche Nachprüfung ° Grenzen

    (Beamtenstatut, Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und 45)

    Leitsätze

    1. Die Anstellungsbehörde hat bei der Ablehnung einer Bewerbung um eine freie Planstelle zumindest die Entscheidung zu begründen, mit der sie die Beschwerde des Betroffenen zurückweist.

    Handelt es sich um ein Verfahren zur Besetzung im Wege der Versetzung, so braucht sich die Begründung der Zurückweisung einer Beschwerde nur darauf zu beziehen, daß die rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen haben, von denen das Statut die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens abhängig macht. Gibt es für die Ablehnung eines Bewerbers jedoch einen individuellen und entscheidenden Grund, ist eine allgemein und rein verfahrensmässig gehaltene Begründung der Zurückweisung der Beschwerde unzureichend.

    Diese unzureichende Begründung kann jedoch durch entsprechende Ergänzungen durch die Verwaltung während des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden, die es dem Betroffenen ermöglichen, die Erheblichkeit der Begründung für die Ablehnung seiner Bewerbung zu beurteilen, und dem Gericht, seine Rechtmässigkeitskontrolle auszuüben. Unter diesen Umständen wird der Klagegrund der unzureichenden Begründung gegenstandslos.

    2. Die Beurteilung des Beamten stellt ein unentbehrliches Bewertungskriterium stets dann dar, wenn die Laufbahn des Beamten für den Dienstherrn von Bedeutung ist. Ein Beförderungsverfahren ist nicht ordnungsgemäß abgelaufen, wenn die Anstellungsbehörde keine Abwägung der Verdienste der Bewerber vornehmen konnte, weil die Beurteilungen eines Bewerbers oder mehrerer Bewerber durch das Verhalten der Verwaltung mit erheblicher Verspätung erstellt worden sind.

    Allerdings darf das Fehlen von Beurteilungen nicht zum Stillstand jedes im dienstlichen Interesse gebotenen Beförderungs- oder Versetzungsverfahrens führen. Die Anstellungsbehörde ist also nicht verpflichtet, ihre Beförderungs- oder Versetzungsentscheidungen aufzuschieben, sondern sie kann nach anderen Mitteln suchen, die geeignet sind, dieses Fehlen auszugleichen.

    Ermöglichten Gespräche der Verwaltung mit jedem Bewerber eine direkte und persönliche Einschätzung der Fähigkeiten jedes einzelnen in bezug auf die für die freie Stelle geforderten Kenntnisse, wurde das Fehlen einer Beurteilung in der Akte eines Bewerbers ausgeglichen und konnte sich damit auf das Besetzungsverfahren nicht entscheidend auswirken.

    3. Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber um eine Versetzung oder Beförderung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts über ein weites Ermessen, und die gerichtliche Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde von diesem Ermessen nicht einen offensichtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat.

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