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Document 61992CJ0419

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Zugang zur Beschäftigung - Berücksichtigung der früheren Berufstätigkeiten innerhalb einer öffentlichen Verwaltung bei der Einstellung durch eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats - Unterscheidung gegenüber den Gemeinschaftsbürgern zwischen den im inländischen öffentlichen Dienst und den im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats ausgeuebten Tätigkeiten - Versteckte Diskriminierung - Unzulässigkeit

(EWG-Vertrag, Artikel 48)

Leitsätze

Artikel 48 EWG-Vertrag verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Deswegen ist er dahin auszulegen, daß eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats, wenn sie bei der Einstellung von Personal für Stellen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag fallen, die Berücksichtigung der früheren Berufstätigkeiten der Bewerber innerhalb einer öffentlichen Verwaltung vorsieht, gegenüber den Gemeinschaftsbürgern nicht danach unterscheiden darf, ob diese Tätigkeiten im öffentlichen Dienst dieses Mitgliedstaats oder in dem eines anderen Mitgliedstaats ausgeuebt wurden.

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