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Document 61992CJ0408

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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Sozialpolitik ° Männliche und weibliche Arbeitnehmer ° Gleiches Entgelt ° Artikel 119 EWG-Vertrag ° Anwendbarkeit auf Betriebsrentensysteme ° Feststellung im Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 ° Anhebung des Rentenalters der Frauen auf das der Männer für Beschäftigungszeiten zwischen der Verkündung des Urteils und der Anwendung eines einheitlichen Rentenalters zur Wiederherstellung der Gleichheit ° Rechtfertigung mit finanziellen Schwierigkeiten ° Unzulässigkeit ° Anwendung der für die weiblichen Arbeitnehmer geltenden Regelung auf die männlichen Arbeitnehmer für diesen Zeitraum ° Beseitigung der den Frauen bis dahin gewährten Vergünstigungen für die nach dem Zeitpunkt der Vereinheitlichung des Rentenalters zurückgelegten Beschäftigungszeiten ° Zulässigkeit ° Erlaß von (Übergangs-)Maßnahmen, durch die die nachteiligen Auswirkungen der Vereinheitlichung auf die Frauen begrenzt werden ° Unzulässigkeit

(EWG-Vertrag, Artikel 119)

Leitsätze

Artikel 119 EWG-Vertrag verwehrt es einem Arbeitgeber oder einem Betriebsrentensystem, der oder das die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung eines einheitlichen Rentenalters für Männer und Frauen trifft, um dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, nachzukommen und die Gleichheit wiederherzustellen, das Rentenalter der Frauen in bezug auf Beschäftigungszeiten zwischen dem Tag der Verkündung des Urteils und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Maßnahmen auf das der Männer anzuheben; dies gilt auch dann, wenn sie sich auf eigene finanzielle Schwierigkeiten oder solche des betreffenden Unternehmens berufen. Für diesen Zeitraum sind die Rentenansprüche männlicher Arbeitnehmer anhand desselben Rentenalters zu berechnen wie die weiblicher Arbeitnehmer. Sobald der Gerichtshof nämlich eine Diskriminierung im Bereich des Entgelts festgestellt hat und solange im Rahmen des Rentensystems die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung nicht getroffen worden sind, kann die Beachtung des Artikels 119 nur dadurch sichergestellt werden, daß den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie sie den Angehörigen der bevorzugten Gruppe zustehen.

Für Beschäftigungszeiten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Angleichung der Voraussetzungen verstossen Maßnahmen, durch die die Gleichbehandlung im Wege der Einschränkung der Vergünstigungen der bis dahin bevorzugten Personen wiederhergestellt wird, nicht gegen Artikel 119, der nur verlangt, daß Männer und Frauen bei gleicher Arbeit das gleiche Entgelt erhalten; unzulässig sind jedoch Maßnahmen ° und seien es Übergangsmaßnahmen °, die die nachteiligen Auswirkungen begrenzen sollen, die die Anhebung des Rentenalters der Frauen für diese haben kann.

Bezueglich der vor dem 17. Mai 1990 liegenden Beschäftigungszeiten schließlich wurde in dem genannten Urteil die Anwendbarkeit von Artikel 119 auf Rentenleistungen, die aufgrund solcher Zeiten geschuldet werden, ausgeschlossen. Folglich sah das Gemeinschaftsrecht keine Verpflichtung vor, die Maßnahmen rechtfertigen könnte, durch die die Frauen gewährten Vergünstigungen nachträglich eingeschränkt werden.

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