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Document 61992CJ0400

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    Staatliche Beihilfen ° Verbot ° Ausnahmen ° Beihilfen für den Schiffbau ° Richtlinie 90/684 ° Kriterien für Ausnahmen ° Beihilfen, die einem Entwicklungsland als Entwicklungshilfe gewährt werden ° Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, mit der kein Entwicklungsziel verfolgt wird ° Rolle der Kommission ° Prüfung, ob tatsächlich ein Entwicklungsziel verfolgt wird

    (Artikel 92 Absatz 3; Richtlinie 90/684 des Rates, Artikel 4 Absatz 7)

    Leitsätze

    Artikel 4 Absatz 7 der auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d EWG-Vertrag erlassenen Richtlinie 90/684 über die Beihilfen für den Schiffbau, wonach solche Beihilfen, wenn sie einem Entwicklungsland als Entwicklungshilfe gewährt werden, nicht der in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 geregelten Hoechstgrenze unterliegen und als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, sofern sie den Bedingungen in der ÖCD-Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe entsprechen, ist so auszulegen, daß die Kommission bei Beihilfen, die ein Mitgliedstaat als unter diese Bestimmung fallend anmeldet, über ein Ermessen insbesondere in bezug auf das besondere "Entwicklungs"ziel des Beihilfevorhabens verfügt. Es soll nämlich verhindert werden, daß die Mitgliedstaaten unter dem Deckmantel der Entwicklungshilfe in Wirklichkeit nur ihre inländische Schiffbauindustrie dadurch schützen, daß sie sie von zwingenden Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht befreien. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist die Kommission berechtigt, die Einstufung einer Beihilfe als Entwicklungshilfe abzulehnen, die dafür vorgesehen ist, den Preis eines Schiffes zu senken, das von einem Unternehmen in einem Entwicklungsland erworben werden soll, das finanziell in der Lage ist, neue Schiffe zu marktüblichen Bedingungen zu erwerben, und das Geschäfte betreibt, die nicht unmittelbar an den Aussenhandel des betreffenden Landes geknüpft sind.

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