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Document 61992CJ0375

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Erwerbstätige - Gleichbehandlung - Fremdenführer und Fremdenführer-Dolmetscher - Zugang zum Beruf - Staatsangehörigkeitserfordernis - Unzulässigkeit - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Verfahren zur Prüfung der Vergleichbarkeit der nach nationalem Recht verlangten und der im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Diplome und Fähigkeiten vorzusehen

    (EWG-Vertrag, Artikel 48, 52 und 59)

    2. Freier Dienstleistungsverkehr - Fremdenführer, die Reisegruppen aus einem anderen Mitgliedstaat begleiten - Erfordernis eines Befähigungsnachweises, der eine von den Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, anerkannte berufliche Qualifikation nachweist - Unzulässigkeit

    (EWG-Vertrag, Artikel 59)

    3. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Der Kommission übertragene Überwachungsaufgabe - Pflicht der Mitgliedstaaten - Mitwirkung an den Untersuchungen im Zusammenhang mit Vertragsverletzungen

    (EWG-Vertrag, Artikel 5)

    Leitsätze

    1. Die Artikel 48, 52 und 59 EWG-Vertrag, nach denen jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten in bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung, die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen zu beseitigen ist, verbieten es, daß ein Mitgliedstaat den Zugang zum Beruf des Fremdenführers oder des Fremdenführers-Dolmetschers unabhängig davon, ob dieser Beruf selbständig oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeuebt wird, auf seine Staatsangehörigen beschränkt.

    Es verstösst ferner gegen diese Artikel, wenn ein Mitgliedstaat kein Verfahren für die Prüfung und für den Vergleich der von einem Gemeinschaftsbürger, der im Besitz eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Diploms eines Fremdenführers oder eines Fremdenführers-Dolmetschers ist, erworbenen Qualifikationen mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen vorsieht.

    Ein Mitgliedstaat, bei dem die Zulassung zu einem Beruf beantragt worden ist, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation abhängt, hat nämlich die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene erworben hat, um den gleichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, in der Weise zu berücksichtigen, daß er die durch diese Diplome bescheinigten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleicht.

    2. Artikel 59 EWG-Vertrag verbietet es, daß ein Mitgliedstaat für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern, die mit einer Gruppe aus einem anderen Mitgliedstaat anreisen, den Besitz eines Berufsausweises verlangt, dessen Erteilung eine bestimmte durch Bestehen einer Prüfung nachzuweisende Qualifikation voraussetzt, wenn diese Dienstleistungen darin bestehen, die betreffenden Touristen an anderen Orten zu führen als in Museen oder an Geschichtsdenkmälern, die nur mit einem spezialisierten berufsmässigen Fremdenführer besichtigt werden können.

    3. Wenn ein Mitgliedstaat einer Aufforderung der Kommission, ihr die nationalen Rechtsvorschriften in einer vom EWG-Vertrag geregelten Materie zu übermitteln, nicht nachkommt, erschwert dies der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgaben und stellt damit einen Verstoß gegen die Pflicht zur Zusammenarbeit nach Artikel 5 EWG-Vertrag dar.

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