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Document 61992CJ0320

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Nichtigkeitsklage ° Nichtigkeitsurteil ° Tragweite ° Nichtigerklärung des Artikels 5 der Entscheidung Nr. 194/88/EGKS

    (EGKS-Vertrag, Artikel 33; Allgemeine Entscheidung Nr. 194/88, Artikel 5)

    2. EGKS ° Erzeugung ° System von Erzeugungs- und Lieferquoten für Stahl ° Quotenüberschreitung ° Klage im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung gegen die Bußgeldentscheidung ° Möglichkeit für das Gericht, die Kommission dazu zu zwingen, bei der Berechnung einer Quotenüberschreitung den Schaden zu berücksichtigen, der dem Unternehmen durch die Nichtigerklärung einer Handlung verursacht worden ist ° Ausschluß ° Schadensersatz nach dem in Artikel 34 EGKS vorgesehenen Verfahren

    (EGKS-Vertrag, Artikel 34 und 36)

    3. EGKS ° Erzeugung ° System von Erzeugungs- und Lieferquoten für Stahl ° Quotenüberschreitung ° Antrag auf Vorgriff auf die Quoten des folgenden Quartals ° Auslaufen des Systems ° Gegenstandslosigkeit des Antrags

    (Allgemeine Entscheidung Nr. 194/88, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e)

    4. Rechtsmittel ° Rechtsmittelgründe ° Urteilsgründe, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen ° Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist ° Zurückweisung

    5. Rechtsmittel ° Zuständigkeit des Gerichtshofes ° Auf Billigkeitsgründe gestützte Abänderung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung des Betrags einer gegen ein Unternehmen verhängten Geldbusse ° Ausschluß

    Leitsätze

    1. Daraus, daß der Gerichtshof Artikel 5 der Entscheidung Nr. 194/88 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie nicht insoweit für nichtig erklärt hat, als dieser Artikel der Kommission die Befugnis zur Festsetzung der Quoten gab, sondern nur insoweit, als er es der Kommission nicht gestattete, von ihr als angemessen angesehene Lieferquoten für die Unternehmen festzusetzen, bei denen das Verhältnis zwischen den Produktionsquoten und der jeweiligen Lieferquote erheblich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt lag, folgt, daß die Kommission über eine rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Quoten für 1988 unter Beachtung des Gebots der Billigkeit verfügte und daß anhand dieser Quoten geprüft werden konnte, ob ein Unternehmen die ihm zugeteilte Menge überschritten hatte.

    2. Der Gemeinschaftsrichter kann die Kommission bei einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Artikel 36 EGKS-Vertrag, die gegen eine wegen Überschreitung der Erzeugungs- und Lieferquoten für Stahl verhängte Geldbusse gerichtet ist, nicht dazu zwingen, bei der Berechnung der einem Unternehmen vorgeworfenen Quotenüberschreitung die Wirkungen der Nichtigerklärung einer Handlung zu berücksichtigen, die diesem Unternehmen einen Schaden verursacht haben soll.

    Die Folgen der Nichtigerklärung einer solchen Handlung ergeben sich nämlich aus Artikel 34 EGKS-Vertrag, wonach die Kommission geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um den unmittelbaren oder mittelbaren Schaden wiedergutzumachen, der gegebenenfalls durch eine die Haftung der Gemeinschaft begründende Handlung verursacht worden ist, denn das Unternehmen kann nur dann eine Schadensersatzklage erheben, wenn die Kommission die ihr aufgrund dieser Vorschrift obliegende Verpflichtung nicht erfuellt.

    3. Zwar kann nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Entscheidung Nr. 194/88 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie die Kommission grundsätzlich einen Vorgriff auf die Quoten des folgenden Quartals gestatten, jedoch durfte im zweiten Quartal 1988 kein Vorgriff mehr gestattet werden, da das Quotensystem am 30. Juni 1988 auslief. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e wurde somit bereits am Ende des ersten Quartals gegenstandslos, und die Kommission war nicht mehr befugt, am Ende dieses Zeitraums eine Entscheidung über die Gestattung oder Ablehnung eines Vorgriffs zu erlassen.

    4. Wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich die Urteilsformel aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

    5. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren aus Billigkeitsgründen seine Bewertung an die Stelle der Bewertung des Gerichts zu setzen, das in Wahrnehmung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe einer Geldbusse entscheidet, die gegen ein Unternehmen wegen der von ihm begangenen Verletzung des Gemeinschaftsrechts festgesetzt worden ist.

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