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Document 61992CJ0066
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ° Gemeinschaftsregelung ° Sachlicher Geltungsbereich ° Erfasste und ausgeschlossene Leistungen ° Unterscheidungskriterien ° Leistung, die aufgrund von objektiven und gesetzlich festgelegten Kriterien älteren oder teilweise arbeitsunfähigen Arbeitslosen gewährt wird ° Einbeziehung ° Beitragsfreie Leistung ° Unerheblichkeit
(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 2)
2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ° Arbeitslosigkeit ° Berechnung der Leistungen ° Nationale Rechtsvorschriften, nach denen sich die Höhe der Leistungen nach der familiären Situation richtet ° Berücksichtigung der Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 68 Absatz 2)
1. Die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, hängt im wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen für ihre Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung in den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird.
Eine Leistung, die unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird, nur für ältere oder teilweise arbeitsunfähige Arbeitslose und gegebenenfalls deren Ehegatten bestimmt ist, sich an die Arbeitslosenunterstützung anschließt, nur bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gewährt wird und voraussetzt, daß der Empfänger bereit ist, eine Arbeit anzunehmen, ist eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71.
Daß diese Regelung mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, spielt keine Rolle, da die Verordnung nach ihrem Artikel 4 Absatz 2 für beitragsfreie Systeme gilt.
2. Gemäß Artikel 68 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 hat der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, bei der Berechnung der Leistungen auch die Familienangehörigen zu berücksichtigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Gebiet des zuständigen Staates wohnten. Nationale Rechtsvorschriften, bei denen sich die Höhe der zu gewährenden Leistung bei Arbeitslosigkeit tatsächlich nach der familiären Situation richtet, fallen, unabhängig vom angewendeten Berechnungsverfahren, in den Geltungsbereich dieser Bestimmung, die, vorbehaltlich des in ihrem Satz 2 geregelten Falles, verbietet, daß die einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats gewährten Leistungen ohne Berücksichtigung seines in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Ehegatten berechnet werden.