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Document 61992CJ0045

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ° Gleichbehandlung ° Nationale Vorschrift, die die Gleichstellung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Beschäftigungszeiten für die Berechnung der Altersrente auf Personen beschränkt, die zum Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung die Arbeitnehmereigenschaft besassen ° Anwendungsmodalitäten, durch die die Arbeitnehmer benachteiligt werden, die ihre Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeuebt haben ° Unzulässigkeit

    (EWG-Vertrag, Artikel 48 bis 51)

    2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ° Alters- und Todesfallversicherung ° Berechnung der Leistungen bei Zusammenfallen von Versicherungszeiten ° In eine Altersrente umgewandelte Invaliditätsrente ° Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 574/72 ° Verpflichtungen der nationalen Gerichte

    (Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2, und Nr. 574/72, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben c und d)

    3. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ° Alters- und Todesfallversicherung ° Berechnung der Leistungen ° In eine Altersrente umgewandelte Invaliditätsrente ° Anwendung des gleichen Anteils, wie er bei der Berechnung der Invaliditätsrente angewandt wurde, auf ein fiktives Tagesentgelt, das bezueglich der den Beschäftigungszeiten gleichgestellten Zeiten festgelegt wurde ° Zulässigkeit

    Leitsätze

    1. Die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag lassen es nicht zu, daß Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, denn eine solche Konsequenz könnte Arbeitnehmer der Gemeinschaft davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizuegigkeit beeinträchtigen.

    Es verstösst deshalb gegen die Erfordernisse der Freizuegigkeit, wenn einem Wanderarbeitnehmer bei der Berechnung seiner Altersrente die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Gleichstellung von Invaliditätszeiten mit Beschäftigungszeiten allein deswegen versagt wird, weil er zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht in dem Mitgliedstaat des zur Zahlung verpflichteten Trägers, sondern in einem anderen Mitgliedstaat Arbeitnehmer war.

    Die Aussicht für einen Arbeitnehmer, in einem Mitgliedstaat das Recht auf Gleichstellung von Invaliditätszeiten mit Versicherungszeiten zu verlieren, wenn er eine Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat aufnimmt, ist nämlich unter bestimmten Umständen geeignet, diesen Arbeitnehmer von der Ausübung seines Rechts auf Freizuegigkeit abzuhalten.

    2. Bei der Berechnung des Betrages einer Leistung bei Alter nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist hinsichtlich der Voraussetzungen für die Berücksichtigung gleichgestellter Zeiten, insbesondere bei Zusammenfallen von Versicherungszeiten, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 574/72 anzuwenden. Das nationale Gericht hat hierbei zu prüfen, wie Zeiten der Zahlung einer Invaliditätsrente gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nach diesen Rechtsvorschriften qualifiziert werden.

    3. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts, das sich auf die Koordinierung der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit beschränkt, verstösst es nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für die Berechnung einer Altersrente bezueglich der den Beschäftigungszeiten gleichgestellten Zeiten ein fiktives Tagesentgelt festlegen, auf dieses den gleichen Anteil anwenden, wie er bei der Berechnung der zuvor gewährten Invaliditätsrente zugrunde gelegt wurde.

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