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Document 61991CJ0237

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1. Völkerrechtliche Verträge ° Assoziierungsabkommen EWG°Türkei ° Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Zugang türkischer Staatsangehöriger zu einer von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem der Mitgliedstaaten ° Voraussetzungen ° Vorherige Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung ° Begriff

(Assoziierungsabkommen EWG°Türkei; Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG°Türkei)

2. Völkerrechtliche Verträge ° Assoziierungsabkomen EWG°Türkei ° Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Zugang türkischer Staatsangehöriger zu einer von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem der Mitgliedstaaten ° Türkischer Staatsangehöriger, der die Voraussetzung einer vorherigen Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung erfuellt, aber über eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Ehe mit einer Staatsangehörigen des Beschäftigungsmitgliedstaats verfügt ° Auflösung der Ehe ° Unerheblich für den Anspruch auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis

(Assoziierungsabkommen EWG°Türkei; Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG°Türkei)

3. Völkerrechtliche Verträge ° Assoziierungsabkommen EWG°Türkei ° Durch das Assoziierungsabkommen EWG°Türkei geschaffener Assoziationsrat ° Beschluß über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer ° Unmittelbare Wirkung ° Türkischer Staatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Verlängerung der Arbeitserlaubnis erfuellt ° Damit zusammenhängendes Recht auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

(Assoziierungsabkommen EWG°Türkei; Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG°Türkei)

Leitsätze

1. Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG°Türkei ist dahin auszulegen, daß ein türkischer Arbeitnehmer die in dieser Bestimmung vorgesehene Voraussetzung, seit mindestens vier Jahren ordnungsgemäß beschäftigt zu sein, nicht erfuellt, wenn er diese Beschäftigung im Rahmen eines Aufenthaltsrechts ausgeuebt hat, das ihm nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubsnis im Aufnahmeland erlaubt ist; dies gilt auch dann, wenn das Aufenthaltsrecht des Betroffenen durch ein Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts, gegen das ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, bestätigt worden ist.

2. Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG°Türkei ist dahin auszulegen, daß ein türkischer Staatsangehöriger, der eine Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet eines Mitgliedstaats erhalten hat, um dort mit einer Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats die Ehe zu schließen, und der dort seit mehr als einem Jahr mit gültiger Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat, nach dieser Bestimmung einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis hat, selbst wenn seine Ehe zu dem Zeitpunkt, zu dem über den Verlängerungsantrag entschieden wird, nicht mehr besteht.

3. Ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erster oder dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG°Türkei erfuellt, kann sich unmittelbar auf diese Bestimmungen berufen, um ausser der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen, da das Aufenthaltsrecht für den Zugang zur Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis unbedingt erforderlich ist.

Dem steht nicht entgegen, daß die Einzelheiten der Durchführung des Artikels 6 Absatz 1 nach Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1/80 durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt werden. Durch Artikel 6 Absatz 3 dieses Beschlusses wird die den Mitgliedstaaten obliegende Verpflichtung zum Erlaß derjenigen Verwaltungsmaßnahmen, die zur Durchführung dieser Bestimmung gegebenenfalls erforderlich sind, nämlich nur konkretisiert, ohne daß die Mitgliedstaaten dadurch ermächtigt wurden, die Ausübung des genau bestimmten und nicht an Bedingungen geknüpften Rechts, das den türkischen Arbeitnehmern aufgrund dieser Bestimmung zusteht, an Bedingungen zu binden oder einzuschränken.

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