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Document 61991CJ0188
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1. Vorabentscheidungsverfahren ° Zuständigkeit des Gerichtshofes ° Handlungen der Organe ° Verträge der Gemeinschaft ° Übereinkommen EWG/EFTA-Länder über ein gemeinsames Versandverfahren ° Absprachen des durch das Übereinkommen geschaffenen Gemischten Ausschusses ° Keine verbindliche Wirkung ° Unbeachtlich
(EWG-Vertrag, Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b)
2. Völkerrechtliche Verträge ° Übereinkommen EWG/EFTA-Länder über ein gemeinsames Versandverfahren ° Nämlichkeit der Waren ° Methoden
(Übereinkommen EWG/EFTA-Länder über ein gemeinsames Versandverfahren)
3. Völkerrechtliche Verträge ° Übereinkommen EWG/EFTA-Länder über ein gemeinsames Versandverfahren ° Nämlichkeit der Waren ° Methoden ° Ausnahmen ° Zuständige Behörde
(Übereinkommen EWG/EFTA-Länder über ein gemeinsames Versandverfahren)
4. Vorabentscheidungsverfahren ° Zuständigkeit des Gerichtshofes ° Grenzen
(EWG-Vertrag, Artikel 177)
1. Die Absprachen, die der durch das Übereinkommen EWG/EFTA-Länder über ein gemeinsames Versandverfahren geschaffene Gemischte Ausschuß für die Durchführung dieses Übereinkommens verabschiedet, sind wegen des unmittelbaren Zusammenhangs, in dem sie mit dem Übereinkommen stehen, Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung; der Gerichtshof ist somit dafür zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über ihre Auslegung zu entscheiden.
Der nicht bindende Charakter dieser Absprachen steht einer Entscheidung des Gerichtshofes über ihre Auslegung nicht entgegen. Wenn sie auch keine Rechte für den einzelnen begründen können, auf die dieser sich vor den nationalen Gerichten berufen könnte, so sind die nationalen Gerichte dennoch verpflichtet, sie bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen, zumal wenn sie für die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens von Nutzen sind.
2. Dem durch das Übereinkommen EWG/EFTA-Länder über ein gemeinsames Versandverfahren geschaffenen Gemischten Ausschuß ist es nach den Artikeln 11 Absatz 4 und 15 Absatz 2 dieses Übereinkommens nicht verwehrt, eine Empfehlung auszusprechen, wonach die Nämlichkeit der Waren durch Verschluß zu sichern ist, wenn die Eingangszollstelle des Mitgliedstaats der EFTA nicht die Bestimmungszollstelle ist.
3. Einer höheren Zollbehörde eines Mitgliedstaats ist es nach den Artikeln 11 Absatz 4 und 15 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens EWG/EFTA-Länder über ein gemeinsames Versandverfahren in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe d der Anlage II zu dem Übereinkommen nicht verwehrt, den allgemeinen Rahmen festzulegen, innerhalb dessen die der Abgangszollstelle verliehene Befugnis, von der Verschlusspflicht zu entbinden, auszuüben ist.
4. Der Gerichtshof kann im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden.