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Document 61991CJ0136

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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Gemeinsame Handelspolitik ° Schutz gegen Dumpingpraktiken ° Auslegung der Gemeinschaftsregelung ° Antidumpingzoll ° Anwendung von Antidumpingzollsätzen, die den Ausführern einzeln zugeordnet sind ° Ausfuhr durch einen Zwischenhändler ° Unbeachtlich

(Verordnung Nr. 374/87 des Rates, Artikel 1 Absatz 3)

Leitsätze

Bei der Auslegung von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 374/87 über die endgültige Vereinnahmung der für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge und die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lagergehäusen für Wälzlager mit Ursprung in Japan, der für sieben namentlich genannte Ausführer die Anwendung individuell zugeordneter Antidumpingzollsätze und für andere Ausführer die Anwendung eines höheren Auffangzollsatzes vorsieht, sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Aus der Grundverordnung über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ergibt sich jedoch, daß die Antidumpingzölle die Dumpingspanne nicht übersteigen dürfen und niedriger sein sollten, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen. Dieser Grundsatz, der auch in Artikel 8 des Antidumping-Kodex des GATT festgeschrieben ist, würde missachtet, wenn auf ein von einem Zwischenhändler ausgeführtes Produkt ein höherer Antidumpingzoll erhoben würde, als er zur Anwendung käme, wenn das gleiche Produkt von dem Unternehmen in den Gemeinsamen Markt ausgeführt würde, das es an den Zwischenhändler verkauft hat. Wenn der festgesetzte Zollsatz im letzteren Fall als ausreichend angesehen wurde, um die Schädigung zu beseitigen, so stuende im anderen Fall die Erhebung eines höheren Zolls ausser Verhältnis zum verfolgten Ziel.

Daher ist Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 374/87 dahin auszulegen, daß es für die Anwendung der Antidumpingzollsätze, die einem namentlich genannten Ausführer individuell zugeordnet sind, ausreicht, daß die einzuführenden Lagergehäuse nachweislich von ihm oder für ihn hergestellt worden sind.

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