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Document 61991CJ0127

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    Landwirtschaft ° Gemeinsame Marktorganisation ° Fette ° Beihilfe für Ölsaaten ° Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Stellung des Antrags auf Ausstellung des Teils I.D. der Bescheinigung über die Gemeinschaftsbeihilfe an dem Tag, an dem die Saaten unter Kontrolle gestellt werden ° Verlust der gesamten Beihilfe ° Grundsatz der Verhältnismässigkeit ° Keine Verletzung

    (Verordnung Nr. 2114/71 des Rates; Verordnung Nr. 1204/72 der Kommission)

    Leitsätze

    Die Gewährung der Beihilfe für Ölsaaten, wie sie in der Verordnung Nr. 2114/71 über die Beihilfe für Ölsaaten vorgesehen ist, hängt gemäß den mit der Verordnung Nr. 1204/72 erlassenen Durchführungsbestimmungen davon ab, daß der Antrag auf Ausstellung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der letztgenannten Verordnung genannten Teils I.D. der Bescheinigung über die Gemeinschaftsbeihilfe an dem Tage gestellt wird, an dem der betroffene Mitgliedstaat die Kontrolle der Saaten in der Ölmühle übernimmt, also vor der Verarbeitung der Saaten zur Gewinnung von Öl. Da der Betrag der Beihilfe ständig schwankt, kann die Erzielung ungerechtigter Vorteile durch die Wirtschaftsteilnehmer nur dadurch verhindert werden, daß vorgeschrieben wird, daß dieser Antrag an dem Tag gestellt wird, an dem die Saaten unter Kontrolle gestellt werden. Dies ist unerläßlich, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Beihilferegelung zu gewährleisten; es verstösst nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der dieser Verpflichtung nicht nachkommt, jeden Anspruch auf Beihilfe verliert.

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