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Document 61991CJ0060

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Bestimmungen des Vertrages - Unanwendbarkeit auf Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen

    (EWG-Vertrag, Artikel 52 und 59)

    2. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Verbot, wettbewerbswidrige Praktiken zu begünstigen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen - Rechtsvorschriften, die die Tätigkeit der Fahrschulen auf das Gebiet der Gemeinde beschränken, in der sie ansässig sind - Vereinbarkeit

    (EWG-Vertrag, Artikel 5 Absatz 2 und 85 Absatz 1)

    3. Verkehr - EG-Führerschein - Prüfung - Festlegung des Ortes, an dem die Fahrprüfung durchgeführt wird - Ermessen der Mitgliedstaaten - Keine Pflicht, für einen Fahrunterricht auf Autobahnen zu sorgen

    (Richtlinie 80/1263 des Rates)

    Leitsätze

    1. Die Vorschriften des EWG-Vertrags über die Freizuegigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr erfassen nicht Behinderungen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für dessen Staatsbürger gelten, wenn deren Lage keinen Anknüpfungspunkt zu irgendeiner vom Gemeinschaftsrecht erfassten Situation aufweist.

    2. Die Mitgliedstaaten sind aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag verpflichtet, keine Rechtsvorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln ausschalten könnten. Eine nationale Rechtsvorschrift behindert jedoch nur dann die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG -Vertrag, wenn die wettbewerbswidrigen Praktiken, die sie begünstigt, geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, was voraussetzt, daß mit ihr die Wirkung verbunden ist, neuen einheimischen oder ausländischen Wettbewerbern den Zugang zum Markt zu verwehren. Dies ist bei einer Regelung, nach der die Tätigkeit einer Fahrschule für Kraftfahrzeuge auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt ist, in der sie ansässig ist, nicht der Fall.

    3. Die Richtlinie 80/1263 zur Einführung eines EG-Führerscheins gewährt den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Ortes für die Durchführung der Fahrprüfung einen Entscheidungsspielraum, der es ihnen erlaubt, ausser der Zugänglichkeit einer bestimmten Strassenart Überlegungen zu berücksichtigen, die sich auf die Notwendigkeit beziehen, eine einheitliche Prüfung für das gesamte Staatsgebiet zu gewährleisten oder die Verkehrssicherheit auf den Strassen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sind daher nach der Richtlinie nicht verpflichtet, Fahrprüfungen für Kraftfahrzeuge auf Autobahnen zu veranstalten, wenn diese vom Prüfungsort aus zugänglich sind, und dementsprechend auch nicht gehalten, dafür zu sorgen, daß der Fahrunterricht für Kraftfahrzeuge auf dieser Art von Strassen sichergestellt ist.

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