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Document 61991CJ0026

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag - Begriff - Autonome Auslegung - Haftungsklage wegen Mängeln einer Sache, die vom späteren Erwerber dieser Sache gegen den Hersteller angestrengt wird - Ausschluß

(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 2 und 5 Nr. 1)

Leitsätze

Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kann nicht so verstanden werden, daß er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Im übrigen verlangt das Ziel des Rechtsschutzes der in der Gemeinschaft ansässigen Personen, daß das Übereinkommen u. a. verwirklichen soll, daß die Zuständigkeitsregeln, die von dem in Artikel 2 des Übereinkommens niedergelegten allgemeinen Grundsatz abweichen, so ausgelegt werden, daß ein normal informierter Beklagter vernünftigerweise vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte. Deshalb ist Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens dahin auszulegen, daß er nicht für einen Rechtsstreit gilt, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht der Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemässen Gebrauch anstrengt.

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