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Document 61990TJ0030

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1. Beamte - Beförderung - Erforderliche Mindestdienstzeit in der Besoldungsgruppe - Berechnung - Ausgangspunkt - Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit - Bediensteter auf Zeit, der zum Beamten ernannt wird - Unbeachtlich

(Beamtenstatut, Artikel 45, § 1)

2. Beamte - Beförderung - Zusagen - Nichtbeachtung der Vorschriften des Statuts - Kein berechtigtes Vertrauen

(Beamtenstatut, Artikel 45, § 1)

3. Beamte - Gleichbehandlung - Grenzen - Rechtswidrig gewährte Vergünstigung

Leitsätze

1. Aus Artikel 45 des Statuts ergibt sich, daß Ausgangspunkt für die Mindestdienstzeit, die ein Beamter in einer Besoldungsgruppe abgeleistet haben muß, um beförderbar zu sein, im Fall der ersten Beförderung nach der Einstellung der Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist.

Keine Vorschrift des Beamtenstatuts ermöglicht es, bei der Berechnung der Mindestdienstzeit den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem ein Beamter vor seiner Ernennung bei demselben Organ als Bediensteter auf Zeit beschäftigt war, selbst wenn der Betroffene zur Zeit seiner Einstellung als Bediensteter auf Zeit bereits ein Auswahlverfahren bestanden und deshalb eine Anwartschaft auf Ernennung zum Beamten hatte.

2. Zusagen, die die Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen ein Beamter bei demselben Organ als Bediensteter auf Zeit beschäftigt war, im Hinblick auf eine Beförderung betreffen und die den einschlägigen Bestimmungen des Statuts nicht Rechnung tragen, können beim Betroffenen kein berechtigtes Vertrauen begründen.

3. Ein Beamter kann sich nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung auf eine den Bestimmungen des Statuts widersprechende Praxis stützen, denn niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen.

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