This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 61990CJ0351
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
++++
Freizuegigkeit ° Niederlassungsfreiheit ° Erwerbstätige ° Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ° Zugang zum Beruf ° Beschränkungen, die aus Gründen der Volksgesundheit gerechtfertigt sind ° Zulässigkeit ° Voraussetzungen und Grenzen ° Grundsatz, daß nur eine Praxis zulässig ist, mit der Folge, daß Personen, die eine Praxis in einem anderen Mitgliedstaat beibehalten, der Zugang zum Beruf verwehrt wird ° Unvereinbarkeit mit dem Vertrag
(EWG-Vertrag, Artikel 48 und 52)
Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die ihre Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, müssen dort die Vorschriften beachten, die in diesem Mitgliedstaat für die Ausübung des betreffenden Berufs gelten. Im Falle des Arzt-, des Zahnarzt- und des Tierarztberufs sind diese Vorschriften insbesondere von dem Bemühen gekennzeichnet, einen möglichst wirksamen und vollständigen Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren zu gewährleisten. Soweit diese Vorschriften jedoch zu einer Beschränkung des Niederlassungsrechts und der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer führen, sind sie mit dem Vertrag nur vereinbar, wenn die in ihnen enthaltenen Beschränkungen wirklich durch allgemeine Verpflichtungen gerechtfertigt sind, von deren Erfuellung die ordnungsgemässe Ausübung der fraglichen Berufe abhängt, und wenn sie unterschiedslos für Inländer wie für die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten gelten. Dies ist nicht der Fall, wenn die Beschränkungen geeignet sind, eine Diskriminierung der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Ärzte zu bewirken oder den Zugang zum Beruf über das zur Erreichung der genannten Ziele erforderliche Maß hinaus zu behindern.
Daher ist eine nationale Regelung mit den Artikeln 48 und 42 EWG-Vertrag unvereinbar, nach der nur jeweils eine Praxis zulässig ist und die bewirkt, daß Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind oder dort einer unselbständigen Beschäftigung nachgehen, daran gehindert werden, sich unter Beibehaltung ihrer Praxis oder ihrer Beschäftigung in diesem Mitgliedstaat niederzulassen. Diese Regelung, zumal wenn sie auf Ärzte, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, strenger angewandt wird als auf im Inland tätige Ärzte, ist zu absolut und zu allgemein, als daß sie durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden könnte, eine ununterbrochene ärztliche Versorgung und eine wirksame Organisation des Notdienstes sicherzustellen, da sich diese Ziele auch mit weniger einschränkenden Mitteln erreichen lassen.