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Document 61990CJ0315
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtssache C-315/90
Groupement des industries de matériels d'équipement électrique et de l'électronique industrielle associée (Gimelec) u. a.
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Dumping — Einstellung des Verfahrens — Zweigang-Einphasen-Elektromotoren“
Schlußanträge des Generalanwalts Walter Van Gerven vom 26. September 1991 I-5602
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 27. November 1991 I-5612
Leitsätze des Urteils
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen unerlaubte Handelspraktiken – Schädigung – Auf eine Reihe wesentlicher Faktoren gestützte Bewertung durch die Kommission – Teilweise fehlerhafte Bewertung – Auswirkungen
(Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 4 Absatz 2)
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen unerkubte Handelspraktiken – Schädigung – Umfang der Einfuhren – Bestimmung aufgrund der Antworten der Ausfuhrer in den Fragebögen – Zulässig mangels verwertbarer Gemeinschaftsstatistiken
(Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 4 Absatz 2)
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen unerlaubte Handelspraktiken – Schädigung – Umfang der Einfuhren – Entwicklung des Marktanteils der Einfuhren – Beurteilung im Verhältnis zum Umfang des Gesamtmarktes – Keine besondere Begründungspflicht
(Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 4 Absatz 2)
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen unerkubte Handelspraktiken – Schädigung – Auswirkungen des Um/angs und der Preise der Einfuhren auf die betroffene Gemeinschaftserzeugung – Prüfung anhand der sich abzeichnenden tatsächlichen oder theoretischen Entwicklung – Mitwirkungspflicht der Gemeinschaftshersteller
(Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 4 Absatz 2)
Hat die Kommission bei der Prüfung eines Antrags betreffend zu Dumpingpreisen durchgeführte Einfuhren Artikel 4 Absatz 2 der Antidumpingverordnung Nr. 2423/88 angewendet, um das Vorliegen einer etwaigen Schädigung zu prüfen, und hierzu die Gesamtheit der in dieser Vorschrift angeführten Faktoren berücksichtigt, dabei allerdings einige Faktoren als wesentlich angesehen, so kann eine fehlerhafte Bewertung einiger von diesen nicht als für die Gültigkeit der getroffenen Entscheidung unerheblich angesehen werden.
Was den Umfang der Einfuhren angeht, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Antidumpingverordnung Nr. 2423/88 zur Feststellung der Schädigung zu berücksichtigen ist, die auf die zu Dumpingpreisen erfolgten Einfuhren zurückzuführen ist, so kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, daß sie sich auf die mit ihrer Untersuchung erhobenen spezifischen Daten, d. h. die Antworten der betreffenden Ausführer in den Fragebögen, gestützt hat, auch wenn diese Daten nicht den Gemeinschaftsstatistiken entsprachen, diese Statistiken die fraglichen Erzeugnisse in ein Tarifkapitel einstufen, das auch andere Erzeugnisse umfaßt, und daher nicht als Beweismittel herangezogen werden können. Auf diese Weise hat die Kommission nämlich den Umfang der betreffenden Einfuhren anhand der Daten festgestellt, von denen sie vernünftigerweise ausgehen durfte.
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Antidumpingverordnung Nr. 2423/88 ist der Umfang der Einfuhren zu prüfen und insbesondere das Vorliegen eines erheblichen Anstiegs derselben, sei es absolut oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft.
Hieraus folgt, daß der Marktanteil der unter Dumpingverdacht stehenden Einfuhren, wenn ein Anstieg der Einfuhren nicht in absoluten Zahlen ausgedrückt wird, grundsätzlich im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft, also im Verhältnis zum Umfang des „Gesamtmarktes“, festzustellen ist. Eine Ausnahme von dieser Regel ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn der betreffende Markt durch eine klare Aufteilung in einen „gebundenen“ und einen „freien“ Markt gekennzeichnet ist, weil in einem solchen Fall die Verkäufe auf dem „gebundenen Markt“ nicht mit den auf dem „freien Markt“ verkauften Erzeugnissen in Wettbewerb stehen und daher den Auswirkungen von Dumping nicht ausgesetzt sein können.
Mit der Beurteilung der Entwicklung des Marktanteils der Einfuhren auf der Grundlage des „Gesamtmarktes“ bringt die Kommission lediglich den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung verankerten Grundsatz zur Anwendung, so daß eine besondere Begründung nicht erforderlich ist.
Nach der eindeutigen Regelung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Antidumpingverordnung Nr. 2423/88 sind die Auswirkungen der Einfuhren anhand der sich abzeichnenden Entwicklung der maßgeblichen wirtschaftlichen Indikatoren zu würdigen. Das bedeutet, daß aussagekräftige Erkenntnisse bezüglich der Auswirkung der Einfuhren nur gewonnen werden können, wenn die Finanzsituation der Gemeinschaftshersteller im Zeitraum der Dumpinguntersuchung mit der der vorangegangenen Jahre verglichen werden kann; hierzu ist es erforderlich, daß die betroffenen Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten und ihr Zahlenangaben zu ihrer Finanzsituation während der vorangegangenen Jahre machen.