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Document 61990CJ0311

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Ziele - Ausgleich - Ermessen der Organe - Stabilisierung des Marktes für Milcherzeugnisse - Vorübergehende Aussetzung eines Teils der von der Zusatzabgabe befreiten Milchmengen

    (EWG-Vertrag, Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c, 40 und 43; Verordnung Nr. 775/87 des Rates, Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3)

    2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Diskriminierende Unterscheidung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern - Vorübergehende Aussetzung eines Teils der von der Zusatzabgabe befreiten Milchmengen - Maßnahme, die auf objektiven, den Erfordernissen des Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepassten Kriterien beruht - Möglicherweise unterschiedliche Auswirkungen je nach Erzeugern - Keine Diskriminierung

    (EWG-Vertrag, Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2; Verordnung Nr. 775/87 des Rates, Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3)

    Leitsätze

    1. Bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik müssen die Gemeinschaftsorgane ständig den Ausgleich sicherstellen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlußfassung bilden, dies gebieten.

    Deshalb konnte der Gemeinschaftsgesetzgeber, der auf diesem Gebiet über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, der der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 EWG-Vertrag übertragen, angesichts einer Marktlage, die für längere Zeit von bedeutenden Strukturüberschüssen gekennzeichnet war, der Stabilisierung des Marktes, einem der in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag niedergelegten Ziele, zeitweilig Vorrang einräumen und vorübergehend nicht versuchen, eine Anhebung des individuellen Einkommens der betroffenen Landwirte, ein in Buchstabe b des genannten Artikels niedergelegtes Ziel, zu erreichen, ohne die Grenzen seines Ermessensspielraums zu überschreiten, indem er, wie er es durch Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3 der Verordnung tat, die vorübergehende Aussetzung eines Teils der von der zusätzlichen Abgabe befreiten Milchmengen vornahm. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist um so zwingender, als die Aussetzung mit der Gewährung einer Vergütung einhergeht, deren Betrag der ausgesetzten Menge proportional ist und mit der durch die Aussetzung möglicherweise verursachte Einkommenseinbussen pauschal ausgeglichen werden sollen, und als die Kleinerzeuger, einmal unterstellt, daß sie stärker getroffen würden, durch andere Bestimmungen der Regelung über die zusätzliche Abgabe begünstigt werden.

    2. Selbst wenn man unterstellt, daß die vorübergehende Aussetzung eines Teils der von der zusätzlichen Abgabe befreiten Milchmengen nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 775/87, die unterschiedslos auf alle Erzeuger anwendbar ist, die Kleinerzeuger schwerer träfe als die Grosserzeuger, kann diese Maßnahme deshalb nicht als eine Diskriminierung angesehen werden, weil sie so ausgestaltet ist, daß die ausgesetzten Mengen im Verhältnis zu den Referenzmengen stehen und letztere wiederum so festgesetzt sind, daß ihre Gesamthöhe die jeweilige Gesamtgarantiemenge der einzelnen Mitgliedstaaten nicht überschreitet, und sie somit auf objektiven, den Erfordernissen des gesamten Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepassten Kriterien beruht.

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