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Document 61990CJ0190

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Bestehen eines allgemeinen rechtlichen Rahmens, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet

    (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3)

    2. Rechtsangleichung - Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten - Verpflichtung des Betreibers, eine Mitteilung vorzulegen, in der die Person oder die Stelle genannt werden, die befugt sind, bestimmte Alarm- und Gefahrenabwehrpläne durchzuführen - Tragweite

    (Richtlinie des Rates 82/501, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich)

    Leitsätze

    1. Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht verlangt nicht notwendigerweise, daß ihre Bestimmungen förmlich und wörtlich in einer ausdrücklichen besonderen Gesetzesvorschrift wiedergegeben werden; je nach dem Inhalt der Richtlinie kann ein allgemeiner rechtlicher Rahmen genügen, wenn er tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie in so klarer und bestimmter Weise gewährleistet, daß - soweit die Richtlinie Ansprüche des einzelnen begründen soll - die Begünstigten in der Lage sind, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

    2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich der Richtlinie 82/501 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Betreiber gehalten sind, den zuständigen Behörden eine Mitteilung vorzulegen, die u. a. die Angabe des Namens der Person oder der Stelle enthält, die befugt ist, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne durchzuführen und die zuständigen Behörden zu alarmieren, ist dahin auszulegen, daß er sich nicht nur auf den rechtlich für die Sicherheit, namentlich für die Sicherheit ausserhalb der Anlage, Verantwortlichen bezieht, sondern auch auf denjenigen, der damit betraut ist, diese Sicherheit im tatsächlichen Sinn zu verwirklichen, also in der Praxis bei einem Unfall die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

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